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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 294

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 294)
Language
German
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IRI
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3. Die kaiserliche Entscheidung und das Toleranzpatent vom 15. Dezember 1781 Die kaiserliche Entschließung ist besonders interessant durch dasjenige, was deutlich erkennbar auf die eigensten Absichten Josephs zurückgeht. „Die Juden Schlesiens können zwar, weil sie weithin von einander zerstreut sind zur Errichtung eigener Schulen nicht angehalten, doch aber sind sie - die folgenden Worte [dazu ermahnet oder ihnen wenigstens an die Hand gegeben werden] sind durchgestrichen und an ihre Stelle eigenhändig (?) gesetzt: - anzuhalten, ihre Kinder in die - [in dem benachbarten Mähren errichtet werdende jüdische] wieder durchgestrichen —kristliche Normalschulen (am Rande: zum schreiben und lesen lernen) abzuschicken. Der folgende, mehrfach verbesserte Text ist wieder durchgestrichen. [Auch ist ihnen die Erlaubnis ihre Kinder in christliche Schulen zu schicken zu ertheilen doch ohne Zwang] aber sie sind nicht dazu zu zwingen." Man sieht, daß es dem Kaiser darauf ankommt, die jüdischen Kinder, soweit es nur möglich ist, dem allgemeinen Unterrichte zuzuführen. „Was die denen selben zu gönnende Erweiterung ihrer Nahrungswege anbelangt, da sind ad Imum die Pachtungen keineswegs ad locum domicilii zu beschränken und ist nur darauf zu sehen, daß wenn sie eine versuchen, alle arbeithen des Ackerbaues durch jüdische Hände geschehen. Ad 6tum ist ihnen der Waaren Commercialhandel eingerathenermaßen zu gestatten, doch aber sind sie nicht lediglich darauf mit ausschluß des Kleinhandels zu beschränken, indem darin ihre Hauptnahrung besteht, und sie folglich bei dessen Untersagung zugrunde gerichtet werden würden. In den übrigen Punkten begenehmige ich das Einrathen und wird sich in Ansehung der Generalgrundsätze nach jenem zu benehmen sein, was ich wegen N.-ö. hierinfalls zu verordnen befunden habe. Graf Hatzfeld." Einen noch tieferen Einblick in die Denkweise des Kaisers gewährt der Anhang zur allerhöchsten Resolution ad num. 2318: Kanzlei und Stellen würden überhaupt meiner Anordnung die unrichtigste Auslegung geben, durch die verwilligte Begünstigungen die Judenschaft so wie sie jetzt ist (e.h.) [mehr zu verbreiten] darüber: zu vermehren oder ihrer Bevölkerung, wenn sie nicht nutzbahrer würden (e. h.) einen weiteren Zuwachs zu verschaffen. Der Unterricht, Aufklärung, und bessere Bildung dieser Nation ist immer nur als der Haupt Endzweck der Verordnung anzusehen; die erweiterte nahrungs Mittel, die nutzbahre 69 299

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