Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 296)
- Language
- German
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erhielten - wie überall sonst - die Erlaubnis zur Erlernung aller Handwerke bei Christenmeistern; die Ausübung sollte ihnen freilich nur nach bürgerlichen Gebräuchen erlaubt sein. ★ Mit diesen Toleranzgesetzen und den im Anschlüsse an sie erwähnten Maßnahmen war die Tätigkeit Josephs in Angelegenheiten der Juden der Sudetenländer durchaus nicht erschöpft. Ganz abgesehen von der laufenden Verwaltungstätigkeit, die vielfach auch die Zentralstellen zum Eingreifen, zu gelegentlichen Erlässen allgemeiner Art nötigte, kommen noch die Einführung der allgemeinen Gerichtsordnung,157 die Beseitigung der jüdischen Sondergerichtsbarkeit, das Ehegesetz, das Gesetz über die Familiennamen, die Heranziehung der Juden zum Militärdienste in Betracht; für Mähren auch die Begründung des Landesmassafonds. Wohl bedeuteten diese Gesetze auch für die Judenschaft der Sudetenländer einen großen Schritt nach vorwärts; noch aber blieb genug des Druckes übrig. Namentlich wurde die Beschränkung der Familienzahl trotz der - natürlich ganz und gar nicht ausreichenden - Erhöhimg überaus schwer empfunden. All das führte nach dem Erlasse der galizischen Judenordnung zu einer Bewegung unter der Judenschaft Böhmens und Mährens, die die Ausdehnung dieses Gesetzes auch auf die Sudetenländer anstrebte 168 und sogar einen allerdings wirkungslosen Augenblickserfolg errang. Dies aber muß einer eigenen Untersuchung vorbehalten bleiben. 71 301