Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 291)
- Language
- German
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Juristisch hatte Wrbna diesen Vorschlag damit begründet, daß die Stiftung gewiß nicht genehmigt worden wäre, wenn die Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung der Behörde bekannt gewesen wären. Die Staatsräte schlössen sich der Anschauung Wrbnas an, daß eine Ungültigkeitserklärung des Testamentes unmöglich sei, lehnten aber auch seinen Vermittlungsvorschlag ab, da dieser, wie Lohr (23. Dez.) darlegt, dem Rechtsgrundsatz widerspreche, „quod testamentum ex una parte invalidum ex altera non possit esse validum". Dagegen griff Gebler den Gedanken des Obersten Hofmarschalls betreffs der Verwendung der Stiftungsgelder auf: „Da inzwischen diese 50.000 fl. hauptsächlich für Schulmeister vermacht sind: so könnte Landesfürstlicherseits deren bisherige Verwendung eingesehen und dabei auf die angeordnete Einführung des Normalschulwesens bey der Judenschaft reflectirt, mithin dieserwegen ein Auftrag an die B.-ö. Kanzley erlassen werden.*6 Kresel stimmt hinsichtlich der Abweisung der Erben Lohr und Gebler - wenn auch etwas zurückhaltender - zu, hinsichtlich der Stiftung ist er mit Gebler einverstanden. Hatzfeld ist gleichfalls für Abweisung. Demgemäß lautet auch die Resol. aug. ganz kurz: „Die Supplicanten sind mit ihrem unstatthaften zweyfachen gesuch ein für allemal abzuweisen ." Zugleich aber ging nachfolgendes Billet an die B.-ö. Kanzlei: „Da in Mähren eine von dem verstorbenen Landrabiner Bernd Eskeles herrührende Stiftung besteht, vermöge welche von dem bey den Mährischen Ständen anliegenden Kapital von 50.000 fl. die abfallende jährliche Interessen hauptsächlich zum Unterricht armer Mährischer Juden Kinder verwendet werden müssen: so hat die Kanzley einen verläßlichen ausweiß von Behörde abzuföderen, wie seit der ä 1754. erfolgten Bestätigung dieser Stifftung die eingegangenen dießfälligen Interessen von Jahr zu Jahr verwendet worden? Diesen Ausweiß wird mir dann die Kanzley mit beifügender Wohlmeynung seiner Zeit vorlegen, ob und wie diese Stiftung zur angeordneten Einführung des normal Instituts Bey der Judenschaft verwendet werden könnte." Der Vortrag der Hofkanzlei in dieser Angelegenheit (13. April 1782) ist uns nicht erhalten,150 wohl aber der Inhalt einer Weisung an das Mährische Gubernium vom 23. April 1782, exp. 3. May.: „Eskelesische Stiftung zu jüdischen Religions- und Normalschulen gewidmet; dann von den jüdischen Vorstehern ein Schema, in welchen dortigen Örtern dergleichen Schulen notwendig und wieviel für die Schulmeister und Bücher auszumeßen seye, abgefordert und eingesendet werden solle." Und aus dem Jahre 1784 findet sich ein Dekret an das mährische Gubernium vom 1. Februar,151 in dem die „Anzeige, daß dortlands 42 296 66