Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 290)
- Language
- German
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bung ihrer Geschäfte und das Recht, Kost und Wohnung zu nehmen, wo sie wollen. § 15: verordnet die Beseitigung aller Trachtunterschiede und des Ausgangsverbotes vor zwölf Uhr an Sonn- und Feiertagen und § 16: endlich wendet sich mit einer ähnlichen Mahnung an die Judenschaft wie das böhmische und das niederösterreichische Patent. Mit dem Erlasse dieses Patentes schienen der Wiener Regierung die Rechtsverhältnisse der Juden ausreichend geordnet und gesichert. Daher wurde die Bitte der mährischen Judenschaft um Bestätigung ihrer Privilegien dahin erledigt, daß die Konfirmation der Privilegien der mährischen Judenschaft dermal nicht mehr statthabe.148 C Einiges über das Schulwesen Noch während der Beratungen über das mährische Toleranzpatent bot sich eine Gelegenheit, Gelder für das neu zu begründende Schulwerk zu beschaffen. Der mährische Landesrabbiner Bernd Gabriel Eskeles hatte ein Testament hinterlassen,149 durch das seine Kinder, als sie herangewachsen waren, sich schwer benachteiligt fühlten. In diesem Testamente waren u. a. 50.000 fl. für eine Stiftung bestimmt worden, aus deren Erträgnis jährlich ein armes Mädchen mit 100 Reichstalern ausgestattet werden sollte, der ganze Rest war für die Unterstützung armer studierender Juden bestimmt. Die Stiftung erhielt 1754 die landesfürstliche Genehmigung und die 50.000 fl. wurden bei den mährischen Ständen erlegt. Die Eskelesschen Erben hatten nach erlangter Großjährigkeit dieses Testament angefochten und die restitutio in integrum verlangt, waren aber damit (1778) vornehmlich aus formalen Gründen abgewiesen worden. Jetzt (1781) erbaten sie diese Restituierung von der Gnade des Kaisers oder, wenn dies nicht gewährt werden könne, wenigstens „zu einiger Entschädigung" die Ausfolgung der 50.000 fl. der mährischen Stiftung. Der Oberste Hofmarschall Graf Wrbna, in dessen Kompetenz diese jüdische Rechtsangelegenheit fiel, da die Familie Eskeles in Wien toleriert war, kam in seinem Vortrage vom 19. Dezember 1781 zu der Schlußfolgerung, er könne „zur Erteilung der Restitution in integrum nicht einrathen, weil solche bereits in Revisorio gerichtlich abgeschlagen worden und in rem iudicatam erwachsen" sei. Hinsichtlich der Stiftung aber, „die dem Staat nicht den geringsten Vortheil verschaffe, sondern vielmehr zur anheroziehung der Betteljuden gereiche", schlägt er vor, daß 30.000 fl. an die Erben wieder zurückzuerfolgen und der Rest zu den einzuführenden jüdischen Normalschulen zu verwenden wäre. 65 295