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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 289

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 289)
Language
German
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sie werden an die in Brünn und Prag verwiesen. Für die Einfuhr fremder Bücher haben sie um die Erlaubnis anzusuchen und sie der Zensur zu unterwerfen. Drittens wird den Juden erlaubt, bei jeder Hauptsynagoge des Landes eine normalmäßig eingerichtete, mit jüdischen Lehrern besetzte Schule auf ihre eigenen Kosten zu errichten. Für die Heranbildung der Lehrer werden sie an die Brünner Normalschul-Direktion gewiesen. Die Schulen unterstehen der gleichen Aufsicht wie alle anderen deutschen Schulen. Betreffs der Bücher würden ähnliche Verfügungen getroffen wie in Böhmen. Viertens: An jenen Orten, wo sie keine deutsche Schule haben, erlauben und befehlen Wir ihnen, ihre Kinder in die christlichen Normal-Real- und Trivialschulen zu schicken, in welchen nach dem von Uns erlassenen strengen Befehle eine solche Einrichtung wird getroffen werden, daß die jüdischen gleich den christlichen Schülern alles erlernen mögen, bei dem Religionsunterricht hingegen aus der Schule entlassen, und während des Schulunterrichtes selbst zu keiner ihrer Religionsübung widrigen Handlung gezwungen, oder verleitet werden sollen. Das heißt, der Kaiser hat sich - dem Rate Hatzfelds entgegen - doch für die schärfere Form, die des Unterrichtszwanges entschieden, sucht jedoch allen religiösen Bedenken vorzubeugen. Fünf gestattet der vermöglicheren israelitischen Jugend den Besuch der erbländischen Universitäten, den die Normal-Real-lateinische oder höhere Schulen besuchenden Judenkindern das Wohnrecht bei Christen in den privilegierten königlichen und anderen Munizipalstädten und ihren Eltern das Besuchsrecht. Sechs gewährt den Juden, ähnlich wie in Böhmen, das Recht zur Pachtung von Ackergründen auf zwanzig und mehr Jahre mit der oben erörterten Abweichung hinsichtlich des Übernachtens christlicher Knechte. Sieben gestattet ihnen den Betrieb des Fuhrwesens. Acht gibt ihnen die Befugnis zu allen Gattungen von Handwerken und Gewerben und zu deren Erlernung als Lehrlinge bei christlichen Meistern und ihnen wie denjenigen, die schon unterrichtet sind und als Gesellen arbeiten wollen, das gleiche Wohnrecht wie den Studierenden. Jeder Zwang wird vermieden, alles dem freien Übereinkommen beider Teile überlassen. Neuntens: jüdische Professionisten werden auch zum Meisterrechte zugelassen, aber nur in Orten, wo jüdische Gemeinden sich befinden, und ohne Überschreitung der Familienzahl. Der Betrieb der freien Künste wird erlaubt. Zehntens: haben sie die freie Wahl unter allen nicht bürgerlichen Handelszweigen und das Recht zum Großhandel unter den gleichen Bedingungen wie die Christen. \ § XI: ermuntert zur Anlegung der ja auch bisher schon erlaubten Manufakturen und Fabriken. * § 12: erlaubt den Juden, auf Realitäten zu leihen, doch ohne das Recht, sich dieselben einschätzen zu lassen. § 13: „Bey so vielen der Judenschaft eröffneten Erwerbungswegen und dem dadurch entspringenden mannigfaltigeren Zusammenhange mit Christen fordert 'die; Sorgfalt für die Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Zutrauens" die Abschaffung der sogenannten jüdischen Sprache, des Gebrauches derselben in allen öffentlichen in- und außergerichtlichen Handlungen und den Ersatz durch eine landesübliche Sprache - wie in Böhmen. Beachtenswert ist die mit § 15 des n.-ö. Patentes vom 2. Jänner 1782 fast wortgenau übereinstimmende, jedes verletzenden Ausdruckes freie Begründung dieser Maßnahme. Man vergleiche damit z. B. die Begründung in dem Referate des mährischen Guberniums vom 1. August 1781. § 14: wiederholt die Beseitigung derLeibmaut, vorbehaltlich des Ersatzes durch ein minder beschwerliches Äquivalent, und der doppelten Gerichtstaxen, gewährt den Juden von Zeit zu Zeit freien Eintritt in die königlichen Städte zur Betrei- 294 64

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