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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 288

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 288)
Language
German
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IRI
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halten. Für Branntwein- und Bräuhäuser, Pottaschesiedereien und Fabriken war das Halten christlicher Taglöhner gestattet (für das Fuhrwesen waren sie verboten) - ebenso gelernter Akkordarbeiter aber sie durften nicht in Kost und Wohnung genommen werden. Die Verwendung christlicher Taglöhner für häusliche Verrichtungen war nur an Sabbaten und jüdischen Feiertagen erlaubt. Kurz, es sollte jedes eigentliche Dienstverhältnis vermieden werden. Die Begründung hiefür liegt in der katholisch-theologischen Gedankenwelt .14a 3. Das Patent vom 13. Februar 1782 Das mährische Gubernium fand, daß die Erledigung sich zu lange hinzögere, und erbat von der Hofkanzlei die Zurücksendung des wegen Bildung der Juden und Erweiterung ihrer Nahrungszweige eingesendeten Patententwurfes.148 Am 14. Februar wurde dieses Ansuchen mit Reponatur ad acta erledigt, denn schon unter dem Datum vom 4. Februar war das Patent dem Gubernium in seiner endgültigen Form zur Drucklegung und Veröffentlichung zugestellt worden. Es erhielt in Brünn das Datum vom 13. Februar 1782 und wurde sofort an alle Staats-, Landes- und Gemeindeämter verteilt .144 Auch die Hofkanzlei erhielt „die gewöhnliche Anzahl Patente wegen Bildung der Juden".145 Damit war die Angelegenheit amtlich erledigt. Das Patent umfaßt außer der Einleitung 16 Paragraphen.146 Die Einleitung lautet wörtlich: Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir es einer Unserer vorzüglichsten Augenmerke seyn lassen, daß alle Unsere Unterthanen ohne Unterschied der Nazion und Religion an dem öffentlichen Wohlstande, den Wir durch Unsere Sorgfalt zu vergrößern wünschen, gemeinschaftlichen Antheil nehmen, eine gesetzmäßige Freyheit genießen, und auf jeden ehrbaren Wege zu Erwerbung ihres Unterhaltes und Vergrößerung der allgemeinen Ämsigkeit kein Hindernis finden sollten. Da nun mit dieser Unserer gnädigsten Absicht die gegen die jüdische Nazion in Unserem Erbmarkgrafthum Mähren bestehenden Gesätze und sogenannten Juden-Ordnungen nicht durchaus zu vereinbaren sind, so wollen Wir dieselben kraft gegenwärtigen Patents insofern abändern, als es die Verschiedenheit der Zeit und Umstände nöthig machen § 1. Im Sinne der bekannten kaiserlichen Entschließung vom 1. Oktober bleibt es mit den Siedlungsverhältnissen und der Anzahl der jüdischen Familien durchaus beim alten. Nur bei Errichtung einer Fabrik, der Einführung eines nützlichen Gewerbes oder, falls der Kaiser selbst aus einem zureichenden Grunde (besonderer Verdienste wegen) es verfügte, ist eine Ausnahme zulässig. Zweitens wird ihnen nicht gestattet, eigene Druckereien zu errichten, sondern 63 293

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