Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 287)
- Language
- German
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Eine ausdrückliche Erlaubnis des Gesetzgebers zur Beherbergung christlicher Dienstboten ist hier nicht ausgesprochen, ebensowenig aber sind einschränkende Bestimmungen getroffen. Daß die Absicht des Gesetzgebers auf den Wegfall solcher ging, erhellt deutlich daraus, daß der erste Entwurf der n.-ö. Regierung anordnete,138 daß den christlichen Dienstboten besondere Wohnzimmer anzuweisen seien; doch könne ihnen gemeinsam mit den jüdischen die Kost gegeben werden. Das bedeutete eine wesentliche Erleichterung gegenüber der Judenordnung von 1764, die nur zwei christliche Schreiber und einen christlichen Kutscher gestattet hatte. Diese durften die Kost nicht im Hause haben und nur der Kutscher durfte im Hause, u. zw. im Stalle schlafen. Bei diesem § 7 des Regierungsentwurfes erhob nun Graf Hatzfeld das Bedenken,139 daß es den Juden verboten sei, mit den Christen zu essen. Es wäreunschicksam, etwas zu erlauben, was gegen die jüdischen Gesetze sei; es scheine ihm genug, wenn der gemeinsame Tisch nicht verboten, sondern dieser Satz gänzlich ausgelassen werde; sonst müsse man sich erkundigen, ob die gemeinsame Kost nicht wider die jüdischen Gesetze wäre. Der Vortrag der Hofkanzlei über den neuen, verbesserten Patententwurf enthält die Bemerkung, daß zur Vermeidung von Schikanenden Juden gegen den Antrag der Regierung auch freizulassen wäre, ihre christlichen Dienstboten, wie sie können, anständig zu bewohnen, ohne sie zu zwingen, für selbe eigene Zimmer anzuweisen.140 Aus diesen Erwägungen ergab sich die Fassung des § 16 des n.-ö. Toleranzpatentes, das zwar die Beherbergung der christlichen Dienstboten durch ihre jüdischen Dienstgeber nicht ausdrücklich erlaubt, sie aber voraussetzt, indem nur für die jüdischen Bediensteten die Pflicht der Beherbergung auferlegt wird. An dieses Muster hält sich der § 6 des mährischen Patentes, indem er im Sinne der Gutachten und der kaiserlichen Resolution die folgende Fassung erhielt: „Da sie aber anjetzt des Ackerbaues und der Feldwirtschaft unkundig sind, so gestatten wir ihnen, daß sie wenigstens durch die ersten Jahre, um sie in den Feldarbeiten zu unterrichten, christliche Knechte in Dienste nehmen, übrigens aber sich das zu dem Ackerbau nöthige Zug- und Melkvieh verschaffen", usw. Es ist also im Unterschiede von dem Hofdekrete in Böhmen über die Übernachtung nichts gesagt - sie also stillschweigend gestattet. Der Grund hiefür sind die Bedürfnisse der bäuerlichen Wirtschaft und die dörflichen Wohnverhältnisse. Die Erlaubnis gilt aber nur für die Ackerbauer. Im übrigen blieb es bei den geltenden gesetzlichen Bestimmungen,141 d. h. den Juden blieb es verboten, christliche Dienstboten zu 292 62