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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 286

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 286)
Language
German
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IRI
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d. Die letzten Beratungen. Die Dienstbotenfrage Im Jänner lag der Patententwurf des mährischen Guberniums dem Staatsrate zur endgültigen Erledigung vor. Er findet sich in dem Vortrage der B.-ö. Hofkanzlei vom 20. Jänner 1782 erwähnt.134 Die Hofkanzlei bittet in diesem Aktenstücke um die höchste Entschließung, „ob nicht die Leibmauth in allen Erblanden, wo sie bestehet mit lma Jan., ebenso wie die doppelten Gerichtstaxen aufgehoben und daher auch der einbegleitete von dem Hofrathe von Sonnenfels gleichfalls berichtigte Patentaufsatz für Mähren,1™ allergnädigst bestätigt und den Juden in Mähren wie in Österreich gestattet werden möchte, ihre christliche Dienstleute auch die Nacht über zu beherbergen". Am 25. Jänner findet Lohr „bey dem beyliegenden Patententwurf nichts anderes zu erinnern, als daß der § 6 enthaltene Beysatz wegen der nicht gestatteten Übernachtung Christlicher Knechte bey den Juden ausgelassen werden möge".138 Auch Gebler stimmt der Kanzlei zu: Bey dem Patentsentwurf für Mähren finde ich ausser der von der Kanzley selbst antragenden Änderung in § 6 wegen NichtÜbernachtung der christlichen Knechte nichts zu erinnern . Hatzfeld (eo: d): Wegen des Patents bin ich mit vorhergehenden votis einverstanden. Demgemäß lautete die kaiserliche Entschließung vom 26. Jänner 1782: „Bey dem Patentaufsatz muß ad 6tum jenes was wegen Übernachtung kristlicher Dienstbothen für Niederösterreich angeordnet worden, auch für Mähren festgesetzt werden." Es handelt sich hiebei um die Beseitigung der seinerzeit unter ausdrücklicher Berufung auf das mährische Beispiel in das böhmische Hofdekret vom 19. Dezember 1781 aufgenommenen Bestimmung, daß die den jüdischen Ackerbauern für die ersten Jahre zugestandenen christlichen Knechte in Christenhäusern übernachten müßten. Nun enthält aber der Wortlaut des § 16 des n.-ö. Toleranzpatentes eigentlich darüber keine positive Bestimmung.136 Es heißt dort: „Um den tolerirten Juden in ihren Erwerbswegen auch von Seiten des Dienstvolks eine Erleichterung zu verschaffen, so wird ihnen fürhin gestattet, soviel jüdische und christliche Dienstbothen zu halten, als ihre Geschäfte fodern; doch sind sie verbunden, nicht wie ehemals vierteljährlich, sondern jährlich einen zuverlässigen Meldzettel einzureihen worinnen...... sämtliche Dienstbothen mit Namen, Alter, Religion bezeichnet sind; die jüdische Dienstleute muß nicht nur jeder Hausvater bei sich beherbergen, sondern auch für sie stehen, daß sie keinen besonderen Handel treiben, der nicht tolerirten Juden untersagt ist.'« 61 291

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