Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 285)
- Language
- German
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Im Staatsrate war man überzeugt, daß die Absicht des Kaisers auf sofortige Aufhebung gehe, und erörterte nur die Frage der Entschädigungsansprüche sowie des Termines. Die Erwägungen gingen von der Frage aus, ob es sich für die Pächter nur um hierum cessans (entfallender Gewinn) handle (Gebler) oder ob die Pächter auf die Sache schon Auslagen gemacht hätten (Lohr). Es sei daher durch die Kammer raschestens mit den Pächtern zu verhandeln und der Bericht zu erstatten. Die B.-ö. Kanzlei sei zu verständigen, daß die Publikation der Aufhebung bis auf weiteres unterbleibe. - Kresel schloß sich diesem Votum an. Hatzfeld meinte, den Pächtern könne eine Entschädigung nicht versagt werden, weil sie nicht nur ratione damni emergentis (auf Grund des erwachsenen Schadens), sondern auch ratione lucri cessantis (auf Grund des entgehenden Gewinnes) ein wahres Recht darauf hätten. Das könne aber den Vollzug der allerhöchsten Resolution nicht hindern. Als Termin nahm er gleich Gebler den 1. Februar 1782 an. Die Verhandlungen, ob und welcher Ersatz für die Leibmaut durch ein von der Judenschaft zu leistendes Äquivalent zu schaffen sei, zogen sich noch Jahre lang hin und endeten erst 1785 (18. Dez.) mit dem Entschlüsse, auf ein solches ganz zu verzichten.131 Die Antwort auf die Anfrage des mährischen Guberniums aber wurde durch das an alle Länderstellen gerichtete Hofdekret vom 19. Dezember 1781 gegeben. Der Kaiser durchhieb den Knoten, indem er befahl: „Alle und jede von den Juden bisher abgeforderten und sie von den Christen unterscheidenden Leibmauten, doppelte Gerichtstaxen, Passir- und Repassir-, dann Nachtzettelabgaben, sollen von nun an sogleich eingestellt und sie hierin den christlichen Insassen vollkommen gleich gehalten werden." Die Aufhebung trat gemäß der schon am 28. November erfolgten kaiserl. Resolution132 schon mit dem 1. Jänner in Rechtskraft; doch wurde die Leibmaut in Mähren im Jänner 1782 noch eingehoben.188 Das Hofdekret vom 3. Dezember ordnete an, daß die Normal-, Real¬ oder lateinische Schulen besuchende jüdische Jugend auch in privilegierten Ortschaften bei Christen wohnen dürfe; ebenso wurde den Eltern die Übernachtung und Wohnung in solchen Orten gestattet, „wann es nicht zu oft und auf eine kurze Zeit geschiehet". Das gleiche wurde betreffs der jüdischen Lehrjungen bei einem christlichen Handwerksmeister bestimmt. Zum Meisterrechte wurden die Juden gemäß dem Vorschlage des Guberniums nur in jenen Orten zugelassen, wo Judengemeinden schon vorhanden waren und der numerus fixus nicht überschritten wurde. Des Hofdekretes vom 12. Jänner 1782 betreffs der Hochschulstudien und des medizinischen und juridischen Doktorates ist schon gedacht worden. 290 60