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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 284

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 284)
Language
German
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IRI
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Schulaufsicht unterstehe. Hinsichtlich der Schulbücher werden die gleichen Verfügungen getroffen, wie wir sie für Böhmen bereits kennen gelernt haben, ebenso betreffs der Prüfungen. Den Juden wird erlaubt, ihre Kinder auch in die christlichen Normal- und Realschulen zu schicken. Hinsichtlich der Bücher sind die Juden wie alle anderen Untertanen zu behandeln. Eine eigene Druckerei (für hebräische Bücher) ist unnötig, die in Prag genügt. Eingeführte fremde Bücher sind der Zensur zu unterwerfen . Bei der Erlernung der Handwerke und Künste soll kein Zwang geübt, alles der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Den Juden wird erlaubt, die Handwerke bei christlichen Meistern zu lernen. Sie dürfen sie aber nur nach den bürgerlichen Gebräuchen ausüben. Der Großhandel wird ihnen gestattet. Die bisher gültige Bestimmung, daß die Juden nur in eigenen Judenhäusern (nicht mit Christen zusammen) wohnen dürfen, ist beseitigt. Ebenso entfallen alle Unterscheidungszeichen, Bärte u. dgl. sowie das Verbot, an Sonn- und Feiertagen vor zwölf Uhr auszugehen. Den Honoratioren wird das Tragen des Degens erlaubt; der Besuch öffentlicher Belustigungen wird allgemein gestattet. c. Der Schriftenwechsel. Beratungen über die Leibmaut. Einzelanordnungen Nach dem Wortlaute des Erlasses vom 4. Oktober hätte man eigentlich erwarten sollen, daß das mährische Gubernium alles weitere im eigenen Wirkungskreise verfügen werde. Dieses verfaßte jedoch den Entwurf eines Toleranzpatentes und leitete ihn am 21. Dezember an die Wiener Hofkanzlei. Ehe dieser erledigt wurde, trafen in Brünn verschiedene Vorläufer, wenn man so sagen darf, des Toleranzpatentes ein. Zunächst das Hofdekret wegen Aufhebung der Leibmaut.129 Nun fragte das mährische Gubernium an,180 ob dies nicht vielleicht bloß auf Niederösterreich Bezug habe, da die Leibmaut erst am 1. Juli vorigen Jahres auf sechs Jahre an die Dobruskin verpachtet worden sei. Die Beantwortung dieser Frage verursachte den Wiener Behörden, zunächst der Hofkammer, dann aber auch dem Staatsrate mancherlei Kopfzerbrechen, da auch für Niederösterreich eine ähnliche Schwierigkeit vorlag und in diesem Lande die Eingänge aus dem Leibzolle überdies eine bestimmte Verwendung für Wohlfahrtszwecke hatten. Deshalb und weil die Leibmaut „mehr zur Hindanhaltung des sich sonst in den Städten häufenden liederlichen Gesindels eingeführt worden", schlug die Hofkammer vor, die Leibmaut erst mit Ende der Pachtkontrakte aufzuheben. 59 289

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