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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 283

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 283)
Language
German
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IRI
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b. Der kaiserliche Erlaß an das mährische Gubernium Diese kaiserliche Entschließung124 wurde dem mährischen Gubernium in einem Erlasse vom 4. Oktober mitgeteilt, der die Unterschrift des Vorstandes der B.-ö. Hofkanzlei, des Hofkanzlers Graf Heinrich Blümegen188 trägt. Beigegeben wurde die Abschrift eines Aktenstückes vom 8. Oktober, das wohl als die auf Grundlage der kaiserlichen Resolution vom 1. Oktober abgefaßte Weisung an die n.-ö. Regierung anzusehen ist.136 Der Erlaß bringt in fünf Hauptpunkten: Erstens: die Bestimmungen über den Gebrauch der deutschen und böhmischen Sprache, wobei die Frist auf zwei Jahre festgelegt wird. Zweitens werden die Vorschläge betreffs der Schulen genehmigt. Das Gubernium wird aufgefordert, ihnen Juden diese allerhöchste Gesinnung auf eine geschickte Art dergestalt bekannt zu machen, daß ihnen diese Anordnung unter Vorstellung ihres eigenen sowohl als ihrer Kinder Nutzen angenehm gemacht werde. Zugleich wird auf die Mitteilung der Anordnungen für Niederösterreich verwiesen, der Befehl betreffs der Heranbildung jüdischer Lehrer gegeben und den Juden der Besuch christlicher Schulen gestattet. Der dritte Punkt begründet die kaiserliche Entschließung betreffs der Zulassung der Juden zum Studium an allen erbländischen Universitäten im Sinne der staatsrätlichen Gutachten und widerlegt die Besorgnisse des Guberniums. Der Aufenthalt in den Städten sei den Juden wegen des den christlichen Einwohnern durch sie drohenden Nachteils in ihrer Nahrung und Handlung verboten . Der sei aber von der studierenden Jugend nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der Religion und Sittlichkeit der christlichen Jugend durch die geringe Zahl studierender Juden sei nicht zu befürchten; es hieße das eine sehr schlechte Erziehung und Gesinnung jener voraussetzen; es sei im Gegenteil ein wohltätiger Einfluß auf die Juden zu erwarten. Viertens werden die Vorschläge des Guberniums betreffs des Ackerbaues der Juden genehmigt; auch könne denselben durch die ersteren Jahre zu ihrem Unterrichte christliche Knechte „unter denen von Ihme Gubernio vorgeschlagenen Modalitäten zu halten allwegs gestattet werden". Unter diesen Modalitäten ist wohl die in den Beratungen über das böhmische Gesetz angezogene und verwertete Bestimmung gemeint,127 daß die Dienstboten in Christenhäusern übernachten mußten. Fünftens lasse man es bei dem bewenden, was das Gubernium betreffs der Gewerbe und Handwerke bei den Juden angeführt hat, da die Absicht ist, die Juden liierin lediglich nach der Landesverfassung zu beschränken. Die Mitteilung, daß es in Mähren von den demütigenden Unterschieden der Tracht bereits abgekommen sei, wird zur Kenntnis genommen. Den Beschluß bildet die Aufforderung, das Nötige einzuleiten, die Verfügungen ergehen zu lassen und über den Erfolg alljährlich zu berichten. Aus den beiliegenden Weisungen an die n. ö. Regierung sind für Mähren folgende Einzelheiten wichtig:128 Die Bestimmung, welche bei Fabrikserrichtung und Einführung nützlicher Gewerbe die Ansiedlung auch auf dem Lande gestattet. Zweitens, daß der jüdischen Normalschule kein besonderer Direktor vorzustellen sei, sondern daß sie der allgemeinen 288 58

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