Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 272)
- Language
- German
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„unter Ihnen und zu Ihrem Nutzen". Diese Erlaubnis wurde auch durch das Privileg Karls VI. vom 13. Mai 1723 bestätigt.116 Die von Maria Theresia erlassene „Handwerksordnung für die jüdischen Professionisten und Handelsleute in Mähren" schuf den jüdischen Meister, der, ohne einer christlichen Zunft einverleibt zu sein, jüdische Lehrlinge und Gesellen halten durfte. Artikel 15 der jüdischen Kommerzialordnung von 1754 untersagte ihnen ausdrücklich die Aufnahme christlicher Gesellen, da sie eigentlich doch nur befugt seien, das Gewerbe auf freie Hand zu betreiben. Die Beschwerden der städtischen Zünfte bezeugen, daß die Juden die verschiedensten Handwerke betrieben. Am wichtigsten war für sie wie in Böhmen wohl das Schneidergewerbe,117 das auch hier mit dem Altkleiderhandel in enger Verbindung stand, indem die alten Kleider hergerichtet, gebrauchs- und verkaufsfähig gemacht wurden. Aber auch neue Kleider, insbesondere Hosen wurden für den Verkauf auf den Märkten erzeugt, ebenso Kappen. Denn solche Marktwarenerzeugung war auch hier gestattet, während der jüdische Meister für den Christen sonst nur dann arbeiten durfte, wenn kein christlicher Meister seines Gewerbes im Orte war. Die Handelsrechte der jüdischen Kaufleute waren sehr weitgehend, ihre Verkaufsbefugnis nicht nur auf den Jahr-, sondern auch auf den Wochenmärkten war gesichert, ungeachtet der Bemühungen namentlich der königlichen Städte, den Judenhandel zu beschränken. Die Bedeutung der Juden für den Marktverkehr erhellt u.a. daraus, daß ihnen befohlen wurde, alljährlich ein Verzeichnis der jüdischen Feiertage einzubringen, damit bei der Festsetzung der Jahrmarktstage darauf Rücksicht genommen werden könne. Den böhmischen und mährischen Handelsleuten war auch der Besuch auswärtiger Jahrmärkte gestattet, so des Linzer, Grazer, Laibacher Marktes. Dazu kommen noch die Handelsleistungen der großen Unternehmer, wie Militärlieferungen und Pachtungen, z. B. das Tabaksgefäll, während die Pachtung der Mauten und Zölle ihnen durch einen Landtagsbeschluß von 1650 untersagt war. Die Leibmaut war allerdings an einen Juden (Dobruska) verpachtet. Diese großen Geschäfte boten ebenso wie das Geldgeschäft den Bacharacher, Dobruska u. dgl. Gelegenheit zur Bereicherung. Wie in Böhmen war ihnen auch in Mähren117 die Pachtung von Pottasch- und Lederhäusern gestattet. Für die große Masse war der Hausierhandel lebenswichtig, der bald verboten, bald wieder erlaubt wurde: 1726 von Karl VI. gestattet, 1747 von Maria Theresia verboten, 1765 von ihr wieder erlaubt. Dies sind, in aller Kürze gezeichnet, die Verhältnisse*, die für die Würdigung des Verhaltens der mährischen und namentlich der Zentralbehörden in der Behandlung des kaiserlichen Handbillets in Betracht kommen, das den Ausgangspunkt für diese Betrachtungen bildet. 47 277