Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 271)
- Language
- German
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Gesamt Vertretung. Jeder der drei Kreise, in die die Judenschaft geteilt war, wählte zwei Landesälteste. Diese hatten im Vereine mit achtzehn anderen gewählten Deputierten das Recht, den Landesrabbiner zu wählen, d. h. der Regierung einen Dreiervorschlag zu machen, auf Grund dessen diese dann die ihr genehme Persönlichkeit ernannte. Der Sitz des Landesrabbiners war nach altem Herkommen Nikolsburg. Die mährischen Gemeinden hatten ebenso wie Prag, Kolin, Jungbunzlau, eine gewisse Gerichtshoheit in Zivilsachen . Streitigkeiten der Juden untereinander entschieden in erster Instanz die Rabbinalgerichte. Der Christ, der gegen einen Juden prozessierte, konnte den Gerichtsstand wählen - Rabbinalgericht oder Ortsobrigkeit. Auch ihr Schulwesen war, wenigstens einigermaßen, gesetzlich geordnet, u. zw. durch die General-Polizei-Prozeß- und Kommerzialordnungen vom Jahre 1754,113 Artikel I. Selbst die kleineren örter waren schuldig (§ 5), wenigstens einen Schulmeister auszuhalten, welcher die Jugend in Lesen, Schreiben „und was hauptsächlich Gott und das Gesetz Moysis seye" unterweise, wobei die Vermöglicheren verpflichtet waren, einen angemessenen Beitrag zu leisten, auch wTenn sie keine Kinder hatten, die die Schule besuchten. Für die Armen und Krankenpflege waren feste Bestimmungen getroffen. Die jüdischen Ärzte waren verpflichtet, die armen Kranken umsonst zu behandeln, die anderen nicht zu überspannen. Die verheirateten Frauen trugen den Schleier, die Männer Krösen; doch kam diese Tracht mehr und mehr ab, - gekennzeichnet waren die Juden durch die Barttracht.114 Rasieren durften sie sich aus religiösen Gründen nicht; die Ledigen schnitten den Bart mit der Schere möglichst kurz, die Verheirateten trugen ihn lang. In den königlichen Städten war ihnen der dauernde Aufenthalt verboten; sie besaßen kein Wohnrecht. 1454 waren sie aus Brünn, Znaim, Olmütz, Neustadt vertrieben worden, aus Iglau sogar schon 1426-Ungarisch Hradisch mußten sie 1514, Neutitschein und Stramberg 1562 räumen. Doch gewährte ihnen das Privileg Ferdinands I. den Zutritt zu den Märkten, allerdings nur gegen Bezahlung einer Leibmaut .m 2. Wirtschaftliche Verhältnisse Die wirtschaftlichen Verhältnisse der mährischen Judenschaft ähnelten, wie erwähnt, in vieler Hinsicht denen der böhmischen, wie ja auch ihre Privilegien der Zeit und den Verleihern nach gleichen Ursprungs und demnach auch gleichen Geistes sind. Den mährischen Juden waren durch den Privilegienbrief Ferdinands III. alle Handwerke gestattet, „jedoch das ihnen mit Armaturen oder Kriegszeug und Waffen zu handien noch zu lernen verstattet werde" - selbstverständlich möchte man fast sagen, nur 276 46