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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 270

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 270)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2238-2646583
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ii. mähren: A. Lage der Juden 1. Rechtliche und soziale Verhältnisse Die Erledigung der Judenfrage für Mähren nahm längere Zeit in Anspruch als die für Böhmen, ohne daß ich nach dem mir zugänglichen Aktenmaterial die Ursachen deutlich zu erkennen vermöchte .108 Sie stimmte im wesentlichen mit dieser überein, nicht nur, weil ja das Handbillet vom 13. Mai die gemeinsame Grundlage bildete, sondern weil auch die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Judeaschaft beider Länder vielfache Übereinstimmungen aufwiesen, wenn sie auch im einzelnen von einander abwichen, weil die gleichen Persönlichkeiten den entscheidenden Einfluß übten. Die Rechtsgrundlage für die bisherige Gestaltung ihrer bürgerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse109 bildeten hier wie in Böhmen die landesherrlichen Privilegien, so insbesondere das Ferdinands II. vom 15. Oktober 1629, Ferdinands III. vom 17. März 1657, Leopolds I. vom 16. Jänner 1659, ferner die Bestätigung ihrer Privilegien durch Karl VI. vom 13. Mai 1723; dann aber die Maßnahme vom 15. September 1726, die das Familiensystem in Mähren einführte, sowie die in ihrem Gefolge durchgeführte Konskriptions- und Siedelungsordnung, endlich die Handwerksordnung für die jüdischen Professionisten vom Februar 1753 sowie die General-Polizei-Prozeß- und Kommerzialordnung vom Jahre 1754110 nebst verschiedenen Einzelverordnungen. Sehr wichtig waren natürlich für jede Gemeinde hier wie in Böhmen die Bedingungen, unter denen die Grundherrschaft sie unter ihren Schutz genommen, die Rechte, die sie ihr gewährte, die Leistungen, die sie forderte. Wie in Böhmen war auch in Mähren die Zahl der jüdischen Familien beschränkt u. zw. auf 5106. Die Juden baten schon 1781 um eine Änderung dieser Bestimmungen,111 aber erst 1787 wurde die Familienzahl auf 5400 erhöht. -Wie in Böhmen hatten die Juden auch in Mähren wirklichen Immobiliarbesitz : die Häuser in ihren Judengassen, deren Zahl ebenso festgelegt war wie die der Familien, ihre Synagogen und in diesen die Schulsessel.112 Wie die böhmischen hatten auch die mährischen Juden eine feste Organisation, ja sie war in Mähren noch besser durchgebildet. Sie lebten in wohlgeordneten, landesherrlich anerkannten Gemeinden, mit denen der einzelne fest verbunden war, so daß z. B. in Wien tolerierte mährische Familien ihre Familienstelle nicht hintangeben durften, im Steuerverbande blieben und ihren Teil zahlen mußten. Sie hatten nicht mir ihre eigenen gewählten Gemeindevorstände, sondern besaßen auch eine Art 45 275

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