Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 269)
- Language
- German
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durch ein Gesetz, wie es das Toleranzpatent ist, eine rasche Umwandlung der Personal- und Hypothekarkreditverhältnisse eines Landes herbeizuführen. Da ist der Gedanke einer Kreditorganisation, einer Leihbank, wie er auch in den „Beobachtungen" wiederkehrt, viel fruchtbarer. Es kann sich auch im Verlaufe weniger Jahre keine Umwandlung eingewurzelter Sinnesart, Jahrhunderte alter Lebensgewohnheiten, keine plötzliche Umschichtung von Berufsgruppen vollziehen. In den Akten erscheint die Tatsache, daß in dieser Beziehung wenig Änderungen wahrnehmbar seien, als Klage über „die äußerst verdorbene Moralität der Juden". Sie ertönt aus Böhmen wie aus Galizien. In einem böhmischen Berichte (1786)105 findet sich u. a. die Bemerkung, daß die Juden noch wenig Neigung zu Handwerk und Ackerbau zeigen." Der Kaiser hatte gelegentlich der Klage des galizischen Guberniums entschieden:106 „Wird die Kanzlei bey denen bereits getroffenen zweckmäßigen Vorbereitungsanstalten überhaupt den Länderbehörden und durch selbe denen Kreißämtern und Dominien nachdrücklichst einbinden, auch selbst die pflichtmäßige Sorge zu tragen, womit die tolerierte Judenschaft zu den für sie erweiterten Nahrungszweigen nach und nach wirklich angeleitet und besonders das Sittliche ihres Caracters mittels der Schuleinrichtungen verbessert werde." Diesem unerschütterlichen Glauben an die Wirkung der Schule entsprang auch die Verordnung vom 15. April 1786, welche die für Galizien getroffene Anordnung, daß keinem Juden die Heiratsbewilligung erteilt werden solle, der sich nicht ausweisen könne, den vorgeschriebenen Normalunterricht erhalten zu haben, auf alle Erblande ausdehnte. Es war dies ein Wechsel auf die Zukunft. Ein an sämtliche Länderstellen gerichteter Erlaß vom 8. August d. J. mußte allerdings diese Vorschrift dahin erläutern, „daß sie sich nur auf diejenigen Juden erstrecke, welche das für den Normalunterricht, welcher bekanntermaßen vom sechsten bis zum vollendeten zwölften Jahre dauert, vorgeschriebene Alter, mithin das dreizehnte Jahr gegenwärtig nicht überschritten haben". Sonst wäre auf Jahre hinaus keine jüdische Ehe möglich gewesen. Wohlwollende Beobachter wollen allerdings bemerken, daß sich günstige Wirkungen der Reformen schon zu zeigen anfangen, daß der regere Verkehr mit den Christen, die zunehmende Aufklärung die Neigung der Juden mindere, die Christen im Handel zu übervorteilen.106 Wie dem auch sei, das was man die böhmische Judenfrage, die Judenfrage überhaupt nennt, war auch sonst in wirtschaftlicher Hinsicht durch die Josefinische Gesetzgebung nicht gelöst, konnte nicht gelöst sein. Das zeigen u. a. auch die zahlreichen Beschwerden der verschiedenen christlichen Zünfte, der Kaufleute usw. Aber ein großer Schritt nach vorwärts war doch getan. 274 44