Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 267)
- Language
- German
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außerhalb des Judentandelmarktes ein seinem Gewerbe angemessenes Gewölbe zu mieten. Noch wichtiger als die Behandlung der Prager Wohnungsfrage war die Wandlung hinsichtlich der Erwerbung von Hausbesitz durch die Juden. Mit einer kaiserlichen Entschließung von Hermannstadt, 17. Juli 1786, wurde den Juden die Beteiligung an der Lizitation des Hauses der ehemaligen Kreuzherren mit dem roten Herzen in Prag gestattet. Die Hofkanzlei hatte zu dieser Erlaubnis angeraten, weil „dieses Hauß sehr nahe an die Judenstadt stosse, und auch sehr hoch angebracht werden könnte."*« In den Protokollen der B.-ö. Kanzlei finden sich unter der Nummer 139 vom 16. und 168 vom 20. November 1786 zwei Dekrete an das böhmische Gubernium verzeichnet. Das eine eröffnet, „daß dem jüdischen Landesprimator Joachim Popper die Dispensazion erteilet werde, das in Prag erkaufte Haus auf seinen eigenen Namen in die Stadtbücher einverleiben lassen zu dörfen, samt der Belehrung, wie sich in künftigen Fällen, wenn Juden Chiistenhäuser auf dem Lande und in der Stadt Prag an sich kaufen wollen, zu benehmen, und gegen welche Vorsicht und Bedingnis ihnen solches zu gestatten sey". Die zweite betrifft die dem jüdischen Galanteriewarenhändler Wolf Zappert (s. o.) erteilte gleiche Erlaubnis in Bezug auf das von ihm licitando erstandene Haus auf dem Altstädter Ring.97 Von dem Hause, das Low Israel Frankel kaufte, haben wir schon oben gesprochen. Auch von einigen Käufen auf dem Lande berichten die Akten des Jahres 1786. So wurde am 18. September dem Herrschaft Koster Branntweinhauspächter Markus Löbel der Ankauf des bei der Stadt Sobotka im Dorfe Brezna gelegenen alten Kaserngebäudes gestattet.98 Am 2. Oktober wurde dem Turnauer Juden Salamon Löbl der Kauf eines Christenhauses und am selben Orte der Jüdin Jachel Hiltlin der Bau eines Hauses bewilligt.99 Und gelegentlich der Erledigung eines Gesuches des Juden Josef Popper um Pachtung des Kotzianer Branntweinhauses, dann einiger Äcker auf der Herrschaft Pläß wird die grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß es der Herrschaft vorbehalten sei, Juden aufzunehmen und ihnen Häuser zu verkaufen.100 Auch damit wurde das Gesetz von 1650 (1729) durchbrochen. Daß hier ein deutliches Bewußtsein, eine Absicht der Regierung, des Kaisers, vorliegt, zeigt die Betrachtung des Aktenstückes. Graf Hatzfeld verwies in seinem Gutachten darauf, daß für die Obrigkeit eine Geldstrafe von 1000 Dukaten festgesetzt sei, wenn sie einen Juden aufnehme, „wo anno decretorio kein Jude ansässig gewesen sey". Demgemäß lautete der Entwurf für die kaiserliche Entschließung („nach Graf Hatzfeld44) dahin, daß 272 42