Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 266)
- Language
- German
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noch der Prager Stadtrat der Übersiedlung von Juden aus dem Ghetto in die Christenstadt freundlich gegenüber. Das beweisen die großen Schwierigkeiten, die man den Lehrern an der jüdischen Hauptschule machte, als sie um die Erlaubnis ansuchten, in der Altstadt Wohnungen zu mieten. Dem Low Israel Frankel wurde verboten, in dem von ihm erkauften Hause andere Judenfamilien wohnen zu lassen.93 Man wünschte es einmal aus steuertechnischen Gründen nicht, dann, weil man bei der doch beschränkten Zahl der verfügbaren Wohnungen eine Beeinträchtigung der christlichen Bevölkerung befürchtete; und endlich weil man eine Verminderung des Erträgnisses der Judenhäuser in der abgesperrten Stadt vermeiden wollte; natürlich nicht aus Liebe zu den jüdischen Hausbesitzern, sondern mit Rücksicht auf die Abnahme der Steuerkraft. Immerhin war man aber dazu zu haben, in Einzelfällen Ausnahmen zu gestatten. Der Prager Jude Baruch Lewi Kollin hatte in dem neben dem Tandelmarkte gelegenen Preßlischen Christenhause auf zwei Jahre einen Kramladen gemietet. Das widersprach dem geltenden Gesetze: die Juden durften nämlich außerhalb der Judenstadt nur auf dem jüdischen Tandelmarkte Läden halten. Daher befahl das Gubernium Kollin, den Laden zu räumen. Er brachte nun beim Kaiser eine Bittschrift ein, „womit ihm die Beybehaltung des Kramladens wo nicht auf weitere Zeiten, doch wenigstens bis zum Ausgange des Miethungs Contractes verwilligt werden möchte". Das böhmische Gubernium erhielt von der Hof kanzlei die Weisung, hierüber einen Bericht zu erstatten, inzwischen aber dem Juden diesen Kramladen bis zum Ablaufe der Mietzeit, die er aber mit dem Vertrage zu erweisen hätte, zu belassen. Die Staatsräte Reischach und Hatzfeld erklärten sich (8. und 9. Juni 1784) damit einverstanden. Nach Einlangen des Berichtes solle die Kanzlei ihn mit ihrem weiteren Gutachten dem Kaiser vorlegen. Der Kaiser genehmigte dies.94 Am 12. Juli schon konnte die B.-ö. Hofkanzlei den geforderten Bericht erstatten. Das Böhmische Gubernium zeigte an, daß es gemäß der erhaltenen Weisung verordnet habe, dem Supplikanten den Laden bis Lichtmeß 1786 zu belassen. Gubernium aber und Kanzlei stimmten darin überein, daß das Gesuch um Belassung auf weitere Zeiten um so mehr abzuweisen sei, „als durch dergleichen Begünstigungen den Hausbesitzern im Tändelmarkte der größte Schaden zugehen, und hieraus bey den Juden nachtheilige Exemplificationen entstehen würden," d. h. wohl, es würden auch andere jüdische Kaufleute Läden in der Stadt mieten wollen. Die Staatsräte erklärten sich (17. Juli) mit dieser Entscheidung einverstanden und so wurde sie auch vom Kaiser genehmigt.96 Die Behandlung des Kollinschen Gesuches zeigt, welch außerordentliche Begünstigung es war, daß der Galanteriewarenhändler Wolf Zappert schon am 22. November 1782 die Erlaubnis erhalten hatte, in der Altstadt 41 271