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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 255

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 255)
Language
German
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IRI
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gen derlei Vorurteile, welche öfters zu unsittlichem Betragen und sträflichen Irrungen Anlaß geben, möglichst auszurotten." Die allgemeine Verordnung wendete sieh zum Schlüsse auch an die Judenschaft, um sie „zu dem Betragen eines rechtschaffenen Bürgers" zu ermahnen. Sie sollen durch die Wohltaten Seiner Majestät nicht aufgeblasen werden, sich nicht zu mutwilligen, zügellosen Exzessen verleiten lassen, sondern durch das rechtschaffene Betragen eines Weltbürgers sich der allerhöchsten Gnade würdig machen. An der öffentlich rechtlichen Stellung der Juden wurde durch das Hofdekret nichts geändert, weder am Siedlungsrecht noch an der Familienzahl, auch nicht an der Organisation und den Rechten ihrer Gemeinden . Ihre Privilegien wurden fast gleichzeitig bestätigt und zwar die der Prager Judenschaft am 13. Oktober 48 und die der böhmischen Landesjudenschaft am 22. Oktober 1781,49 Im Zusammenhange damit stehen zahlreiche andere Verfügungen, die teils als Erläuterungen, teils als Einzelweisungen anzusehen sind. Sie betreffen die verschiedenartigsten Gegenstände, so z. B. das Verhalten der Lehrer gegenüber den christliche Schulen besuchenden Judenkindern. Die Aufmerksamkeit der Lehrer wird auf die Herstellung eines duldsamen und verträglichen Verhaltens der christlichen Schüler gegenüber den jüdischen gelenkt. Es soll im Stundenplane bei Ansetzung der Religionsstunden auf die jüdischen Schüler Rücksicht genommen werden. Für die Gymnasien wird vorgeschrieben, daß die jüdischen Schüler das Lehrzimmer zum Beginne des Unterrichtes erst nach dem Schulgebete zu betreten haben, am Schlüsse vor demselben zu entlassen sind, am Mittwoch und Samstag aber eine halbe Stunde vor dem Ende der Schule, bevor mit der für diese Tage bestimmten Christenlehre der Anfang gemacht wird. Sie sind an den Tagen vom Schulbesuche befreit, „an denen bei der christlichen Jugend gottesdienstliche Übungen gehalten werden oder auch bey den Juden eine Religionsfeyer einfällt."«» Die jüdischen Schüler haben sich selbstverständlich der allgemeinen Ordnung zu fügen. So sind Kauf- und Tauschgeschäfte untereinander den Volksschülern gänzlich verboten, Gymnasialschülern, wenn der Wert des Gegenstandes zehn Kreuzer übersteigt.61 Die Lehrer werden angewiesen, in diesem Punkte auf die jüdischen Schüler besonders zu achten, damit Streitigkeiten zwischen der Jugend beiderlei Religionen verhütet würden.62 Andererseits wurde, um auch den Bedenken besonders strenggläubiger Eltern entgegenzukommen, den jüdischen Schülern christlicher Schulen gestattet, dem Unterrichte bedeckten Hauptes beizuwohnen, nur sollten sie beim Eintritte in das Lehrzimmer durch Lüften der Kopfbedeckung grüßen.63 260 30

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