Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 254)
- Language
- German
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gemeinen Zensur; die Einfuhr fremder (hebräischer) Bücher muß von Fall zu Fall angesucht werden. 5. Nahrungswege, a) Die Juden dürfen Grundstücke, besonders unbebautes, nicht bearbeitetes Land, auf zwanzig und mehr Jahre in Pacht nehmen. Doch dürfen sie keine Untertanengründe pachten. Mit dieser Bestimmung wird der Besorgnis vor einer Verdrängung der bodenständigen Bevölkerung Rechnung getragen, gerade so wie der anderen vor zu starker Vermehrung durch die Einschränkung, daß sie nur dort pachten dürften, wo sie geduldet seien, d. h. an ihrem normalen Wohnorte, und sofern die erlaubte Zahl der Familien nicht überschritten werde. Treten sie zum Christentum über, so können sie wirkliche Eigentümer dieser Grundstücke werden. Da die Juden des Ackerbaues noch nicht kundig sind, so dürfen sie zwar die ersten Jahre christliche Knechte dingen, jedoch müssen sie dieselben bei Christen übernachten lassen. Ebenso dürfen sie sich zu diesem Anbau das Zugvieh anschaffen, die Weiden mitgenießen und die nötigen Schaluppen bewohnen. b) Gestattet wird der Betrieb des Fuhrwerks; c) Die Erlernung aller Handwerke bei christlichen Meistern und ihre Ausübung nach den bestehenden Gesetzen; die freien Künste; d) Die Arbeit in den Fabriken und die Errichtung von Fabriken, besonders solchen, die kostspielige Maschinen erfordern. Sie werden zum Großhandel zugelassen, u. zw. unter den gleichen Bedingungen wie die Christen. Sie dürfen den Kleinhandel betreiben und auch der Hausierhandel bleibt ihnen erlaubt, weil darin ihre Hauptnahrung besteht. Ebenso werden ihnen alle freien Handwerke (Spinnen, Weben von Leinwand, von Taft) gestattet. An das Hofdekret schließt unmittelbar eine Verordnimg des böhmischen Guberniums vom 2. November 1781 an. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die die Durchführung der neuen Ordnung hervorrufen werde, ermahnt sie die Ortsvorsteher, sie sollten den Untergebenen vernünftig vorstellen, „daß sie die Juden wie alle andern Nebenmenschen betrachten, und das bei einigen, besonders bei niedrig denkenden Leuten gegen die jüdische Nazion bisher beobachtete Vorurtheil einer Verächtlichkeit ablegen, als wodurch schon öfters zu unsittlichem Betragen, auch sogar zu sträflichen Exzessen Anlaß gegeben worden ist." Zur wirksamen Durchführimg dieser Absicht nimmt das Gubernium auch die Hilfe der Geistlichkeit in Anspruch. Die dahin zielende, am selben 2. November erlassene Verordnung schließt: „Dahero haben die Herren Ordinarien die untergebene Geistlichkeit dahin anzuweisen: womit selbe sichangelegen sein lasse, ihrerseits durch gute Belehrun- 29 259