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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 253

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 253)
Language
German
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IRI
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oben bemerkt, war es sehr fraglich, ob eine zweijährige Frist dafür nicht zu knapp bemessen war. Die Regierung war auf das sorgfältigste bemüht, alle Widerstände zu verhüten, die aus einer Verletzung des religiösen Gefühls hervorgehen konnten. Wenn auch dem Kaiser, wie eine Bemerkung gelegentlich der Behandlung der schlesischen Verhältnisse bezeugt,42 die mögliche Bekehrung der Juden wünschenswert erschien, so war er doch weit entfernt von allem, was wie ein Zwang aussehen konnte oder auch nur Mißtrauen hervorzurufen imstande war. 3. Das Hofdekret vom 19. Oktober 1781 und die damit unmittelbar zusammenhängenden Verordnungen Das Hofdekret vom 19. Oktober 1781 ordnet demgemäß an:47 1. Hinsichtlich der Urkunden und Geschäftsbücher die Abfassung in der gerichtsüblichen Sprache. Nur beim Gottesdienste soll die hebräische Sprache gebraucht werden. Bei den jüdischen Hauptschulen (Synagogen!) sollen Schulen nach Normallehrart errichtet werden. 2. Junge Leute sollen zur Heranbildung für das Lehramt an die staatlichen Normal- und Hauptschulen entsendet werden. Die Aufsicht darüber, daß die vorgeschriebene Unterrichtsart auch in den hebräischen Schulen genau beobachtet wird, führt die bestehende christliche Schuldirektion und kontrolliert sie durch öffentliche Prüfungen im Sommer und Winter. Die Schul- und Lesebücher sollen mit Auslassung dessen, was ihrem Glauben widerspricht, abgefaßt werden. „Zur Einflößung mehreren Vertrauens" sollen diese ihre moralischen Vorlesebücher von ihnen selbst zur Begenehmigungabzufordern sein; alles ist auszulassen, was bei ihnen Anstoß erregen könnte, und die Sittenlehre nach der philosophischen Moral einzufügen. Für die Rechtschreibung, Sprachlehre, Geographie, Geschichte, Meßkunst haben sie sich derselben Bücher zu bedienen wie die anderen Normalschulen. Jeder Einmengung in das Religionsfach und in die Gebräuche bei Andachten hat man sich zu enthalten, damit die Eltern die Kinder der Schule nicht entziehen. 3. Wo keine jüdischen Schulen sind, sind die Kinder zwecks Erlernung des Lesens, Schreibens, Rechnens und anderer Gegenstände zum Besuche der christlichen Schulen anzuhalten. Auch der Besuch aller höheren Schulen und Universitäten ist der jüdischen Jugend gestattet. 4. Hinsichtlich der Bücher werden die Juden den allgemeinen Bestimmungen unterworfen. Sie dürfen alle erlaubten Bücher lesen; was sie in ihrer Druckerei in Prag drucken lassen wollen, unterliegt der all- 258 28

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