Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 252)
- Language
- German
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Resolution vom 13. Oktober zu expedieren. Gemeint ist wohl die Verordnung wegen des Kleinhandels (s.u.). Endlich ist an der unverzüglichen Verordnung wegen Tragung des gelben Aufschlags wohl geschehen. Die anderen Staatsräte - auch Fürst Kaunitz - stimmen (16. Okt.) den Ausführungen Kresels zu. Dem Akte liegt eine, offenbar nach dem Recirculandum verfaßte Zusammenfassung bei, die - sehr sauber geschrieben - für den Kaiser bestimmt war. Sie trägt den Vermerk: Vortrag der Böhm. Österr. Kanzley vom 3. Oktober 1781 die bessere Bildung und Benutzung der böhmischen Judenschaft für den Staat betreffend und lautet: „Die Mittel, so die böhm. ö. Kanzley vorschlägt, kommen hier, so wie der gesamte Staatsrat erkennt, in der Hauptsache der von Euer Maj. geäusserten Gesinnung vollkommen überein. Nur bey dem ersten Punkt, wo es sich um die pachtweise Überlassung des Ackerbaues an die Juden handelt, hat Baron Kresel unter beyfall der übrigen Stimmen die Erinnerung beygerückt, daß, wenn ein Jud auf mehr als zwei Jahre ein Grundstück in Pacht genommen, demselben vermöge der über Mähren erflossenen höchsten Resolution gestattet werden könnte, auf zwei Jahre aber nicht länger auch einen Kristen zu Feldarbeiten zu halten. Da jedoch Eure Maj. in den späteren Resolutionen, so in rücksicht auf die schlesische und galizische Judenschaft erflossen, ausdrücklich verordnen, daß alle arbeiten des ackerbaues durch jüdische Hände geschehen, ja selben sogar, wie es bey Galizien heißt durch körperliche Bestrafungen dazu verhalten werden sollen, so beruhete es bey der allerhöchsten Entscheidung ob von diesem monito des Freiherrn von Kresel ein gebrauch zu machen oder die Kanzley simpliciter auf die erfolgte diesfällige schlesische und galizische Anordnung zu verweisen sey. Den ersteren Fall aber, da selbst der antrag der Kanzley dahin abgeht, würde solches monitum durch die general Beangenehmung des übrigen Inhalts bereits erschöpfet seyn." Die besondere Hervorhebung dieses Punktes ist aus der großen Bedeutung zu erklären, die Josef II. der Heranziehung der Juden zum Ackerbau beilegte. Nicht nur, daß die Tätigkeit des Ackerbauers als eigentlich wirkliche Werte schaffend angesehen wurde, erwartete der Kaiser von ihr eine besondere erziehliche, versittlichende Einwirkung auf die Judenschaft. Die war aber nur möglich, wenn sie als Pächter nicht wiederum fremde, christliche Arbeitskraft ausbeuteten, sondern selbst Hand anlegten. Wofern der Pächter aber zur Unterstützung und Ergänzung seiner eigenen Arbeitskraft fremder Hilfe bedurfte, sollte auch dies dem allgemeinen Zwecke dienen: daher die Forderung jüdischer Dienstboten. Aus dem gleichen Grunde wurden dann später den wirklich Ackerbau treibenden Juden hinsichtlich der Entrichtung der Steuern, der Ehebewilligung u. dgl. besondere Begünstigungen gewährt. Anderseits aber stand der Jude auch beim besten Willen dem Geschäfte des Ackerbaues zunächst fremd gegenüber, mochte auch der Landjude so manches gesehen und erfaßt haben; er bedurfte für den Anfang unbedingt des christlichen Lehrmeisters und Helfers und wie schon 27 257