Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 251)
- Language
- German
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sich, wenn er von einem anderen Gewerbe leben könne, nicht zu Gunsten des Reichen oder zu seinem eigenen Nutzen auf die so gefährliche Schwärzerei verlegen. „Mit einem Wort alle Anstände sind selbst durch die allerhöchste Resolution behoben, wenn man sie nur im ganzen und nicht stückweise vor Augen hat und solche mit unbefangenem Gemüt erwäget, wie es auch der größere Teil des Gubernii in dem meisten eingesehen hat und die Kanzlei völlig einnimmt, mit welcher ich also, und damit einmal der Anfang geschehe, völlig einverstanden bin." Trotzdem die anderen Staatsräte (Lohr, Gebler, Hatzfeld) sich damit einverstanden erklärten, wurde der Akt noch nicht der kaiserlichen Entscheidung vorgelegt, sondern ging mit der inzwischen erflossenen allerhöchsten Resolution über den Vortrag der B.-ö. Kanzlei vom 30. September 1781 wegen Bildimg der Juden in Schlesien46 an den Staatsrat als Recirculandum zurück. Wiederum erstattet Baron Kresel das Gutachten. Diesmal läßt er sich nicht auf allgemeine Betrachtungen ein, sondern er nimmt kurz Punkt für Punkt Stellung und wieder schließen sich ihm alle Staatsräte an46 und auch der Oberste Haus-, Hof- und Staatskanzler Fürst Wenzel Kaunitz-Rietberg, dem der Akt seiner besonderen Wichtigkeit wegen vorgelegt wird, erklärt seine Zustimmung. Kresel ist mit dem Eingange des Kanzleivorschlages in Betreff der Vermehrung - richtiger Nichtvermehrung - der Juden einverstanden. Es sei nur noch auf die höchste Resolution vom 13. Oktober, Schlesien betreffend, diesfalls zu verweisen. Ebenso ist er ad a) und b) mit der Kanzlei verstanden, ad b): „weil in Böhmen in einigen Orten viele Juden beysammen wohnen und Synagogen, auch ihre eigenen hebräischen Schulen haben, folglich alles dies viel leichter verrichtet werden kann." Ad c) „wo die Juden einzelweise oder nur wenige Häuser beisammen sind, folglich ihre Kinder keine Gelegenheit, etwas zu erlernen haben, sind sie anzuhalten, ihre Kinder in christliche Schulen zum Schreiben und Lesenlernen abzuschicken". Ad d) nichts zu erinnern, ad e) ebenfalls nichts. Hinsichtlich des zweiten Teiles, der „Nahrungswege" meint Kresel ad L, wenn ein Jude ein Grundstück auf mehr als zwei Jahre in Pacht genommen, könne ihm vermög der über Mähren erflossenen allerhöchsten Resolution die Haltung eines Christen auf zwei Jahre, aber nicht länger gestattet werden; hernach aber müßten unvermeidlich alle Arbeiten durch jüdische Hände geschehen. Ad 2 und 3 hat er nichts zu erinnern, ad 4 soll nach höchster Resolution (1. Oktober) über Österreich, Malerei, Bildhauerei usw. auszuüben Juden gestattet werden. Ad 5 und 6 ist die höchste Gesinnung gleichförmig. In Betreff des Handels ist an das Gubernium wörtlich die höchste 256 26