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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 250

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 250)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2218-2646563
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auswärtigen Waren zu verbieten, stimmt die Kanzlei nicht bei. Das Verbot sei 1772 aufgehoben worden, weil der Handel mit inländischen Waren zur Erhaltung der Juden nicht ausreichte. Es sei kein einziger Fall einer jüdischen Zolldefraudation angeführt, sondern nur eine auf bloße Mutmaßungen begründete Besorgnis ausgesprochen worden. Endlich wird dem Gubernium wiederholt die Beseitigung des wider die ausdrückliche höchste Willensmeinung zu Prag noch immer bestehenden Judenzeichens anbefohlen. Man hat in diesem Befehle wohl die unmittelbare Wirkung des obenerwähnten kaiserlichen Handbillets vom 27. September zu erblicken. Demgemäß erging die Guberinalintimation vom 12. Oktober 1781: Wegen besserer Benützung der Juden wird der bisher beobachtete Unterschied in der jüdischen Tracht und Kleidung ganz abgestellt, folglich die Tragung der gelben Ärmel bei dem männlichen, und die gelben Bänder bei dem weiblichen ledigen Geschlechte abzustellen, und ist den Juden in Ansehung der Kleidung, wenn sie sich sonst ruhig und ordentlich verhalten, von niemandem etwas in den Weg zu legen. c. Der Staatsrat Die Gesinnung, in der der Staatsrat an die Frage herantrat, zeigt klar und deutlich das Votum des Freiherrn von Kresel (12. Oktober), dem sich die übrigen Staatsräte rückhaltslos anschlössen. Er geht von dem Gedanken aus, alle Umstände, die vorgebracht würden, gälten von den Juden, wie sie dermalen seien, nicht aber von den Juden „wie sie nach behöriger Aufklärung und durch sie gerade von dem wucherischen Handel abgewendet seyn werden oder werden sollen". „Zum Theil sieht man die Sache so an, als wenn gefordert werde, daß alles gleich im ersten Jahr vielleicht die erste Woche so seyn soll, da solches doch die höchste Resolution nicht verlanget, sondern von Jahr zu Jahr die Auskunft und Bericht zu erstatten ist, was für einen Fortgang die Sache gewinne. Ebenso enthält die höchste Resolution schon, daß es auf keine Vermehrung der Einkünfte abgesehen sei, da die Ehetaxe zur Schuleinrichtung bestimmt ist." Der Anstand des Obersten Burggrafen behebe sich, wenn man die allerhöchste Resolution nicht Paragraph für Paragraph lese, sondern als Ganzes sich vor Augen halte. Klar und deutlich sei die Absicht, die Juden vom Wucher und betrügerischen Handel, keineswegs aber vom nützlichen Handel abzubringen. - Sie gibt die Mittel an die Hand. Der Ärmere werde Ackerbau und Handwerk mit eigenen Händen treiben; ein Reicher werde dies niemals tun, solle auch um des allgemeinen besten willen nicht dazu gezwungen werden. Wenn der Reiche Handel treibe, so sei all das, was dawider angeführt werde, nicht zu fürchten. Denn der Arme werde 25 255

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