Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 249)
- Language
- German
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(eben Johann Donhamer), der sich um die Religion sowohl wie um die Schule gleich verdient gemacht, und selbst vier Judenknaben täglich in seiner Schule habe, ein Beweis, daß er vernünftig duldend sey - (wäre) mit einer goldenen Medaille allermildest zu begnädigen."-Von den Staatsräten treten Martini und ebenso Gebler für diesen Vorschlag ein und demgemäß bewilligt der Kaiser die Verleihung der Medaille „dem ein vorzügliches Verdienst sich hierunter beygelegten Pfarrer zu Hlinsko Johann Donhamer zu seiner noch mehreren aufmunterung und zur anreitzenden Nachahmimg für andere .4a d) „besteht der höchste Befehl, daß der jüdischen Jugend die Frequentierung der höheren Schulen auf allen erbländischen Universitäten erlaubt seyn solle und also den Juden sowohl als der Universität kundzumachen." e) Hinsichtlich der Bücher sind die Juden wie alle andern Untertanen zu behandeln. Da in Prag eine jüdische Druckerei bestehe, so sei die Einfuhr fremder Bücher von Fall zu Fall zu behandeln; heimische wie fremde Bücher seien der Zensur zu unterziehen. Auch hinsichtlich des zweiten Gegenstandes, „der erweiterten Nahrungswege" sucht die Kanzlei die kaiserlichen Absichten nach Möglichkeit zu verwirklichen. Um die Juden zum Ackerbau zu bewegen, soll ihnen die Pacht auch nicht untertäniger Gründe auf zwanzig oder mehr Jahre gestattet werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß alle Ackerbauarbeiten durch jüdische Hände zu geschehen hätten. Da jedoch die Juden des Ackerbaues unkundig seien, so wären nach dem bereits genehmigten Antrage des mährischen Guberniums für die ersten zwei Jahre christliche Knechte zu gestatten - (eine Frist, die freilich sehr kurz bemessen zu sein scheint); doch müßten diese bei Christen übernachten.44 Selbstverständlich wird ihnen gestattet, das nötige Zugvieh anzuschaffen, die Gemeindeweide zu benützen, die notwendigen Chaluppen zu bewohnen, allerdings mit der Einschränkung, daß die für jeden Ort erlaubte Zahl der jüdischen Familien nicht überschritten werde. Damit entfalle auch die Besorgnis des Obersten Burggrafen. 3. werden den Juden alle Handwerke und Professionen, jedoch nach den diesfalls eingeführten .Ordnungen gestattet und ebenso deren Erlernung bei christlichen Meistern. Eine gleiche Bewandtnis habe es 4. mit der Malerei, Bildhauerei und anderen freien Künsten. - Dann seien sie 5. zur Errichtung von Fabriken, die besondere und kostbare Maschinen brauchten, heranzuziehen und der Großhandel zu gestatten. 6. Manufakturen, die durch die Gesetze als freie Arbeiten erklärt sind, seien ihnen ohnehin bewilligt, es sei also nur die Bekanntmachung mit Rücksicht auf die bestehende Landesverfassung erforderlich. Dem Antrage des Obersten Burggrafen, den Juden den Handel mit 254 24