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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 248

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 248)
Language
German
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IRI
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gerichtlichen Handlungen haben solle, in der gerichtsüblichen Sprache des Landes bei Strafe der Nullität auszufertigen. b) „Dörfte der angeordneten Einführung einer nach der normal Lehrart eingerichteten Schule bey den Hauptsynagogen jeden Landes umso weniger einiges Hindernis in Böhmen im Wege seyn als die Juden, besonders zu Prag schon mehrere eigene Schulen haben. Übrigens wolle der Kaiser, wo nötig, die ersten Jahre etwas aus den jüdischen Steuern und Ehetaxen zu diesem heilsamen Geschäfte widmen. Das Gubernium solle daher die Juden verhalten, einige geschickte Leute von ihren Glaubensgenossen nach Erfordernis der Anzahl ihrer Schulen in die normal- und Hauptschulen abzusenden. Die Aufsicht über diese neuen Schulen sei der bestehenden christlichen Direktion zu übertragen. Diese solle auch die Schul- und Lesebücher, soweit die Juden die christlichen nicht brauchen könnten, verfassen lassen. Zur „Einflößung eines mehreren Vertrauens": seien die Entwürfe zu diesen ihren moralischen Vorlesbüchern von ihnen selbst zur Approbation abzuverlangen. Doch sei alles Anstößige daraus hinwegzustreichen, überhaupt die Sittenlehre nach der philosophischen Moral einzurichten; man habe sich aber von der Einmengung in das Religionsfach und ihre Gebräuche sorgfältig zu enthalten. „Wo übrigens Gubernium den allenfalls zur ersten Einrichtung benöthigten Aufwand nach dem höchsten Fingerzeige anher einzuberichten, zugleich aber auch den Bedacht darauf zu nehmen hätte, daß diese höchste Gesinnung den Juden auf eine geschickte Art derart bekannt gemacht werde, damit ihnen diese Anordnung unter Vorstellung sowohl ihres eigenen als des für ihre Kinder daraus erwachsenden Nutzens angenehm fallen möge." c) wird den Juden - wie schon wiederholt entschieden worden - gestattet, ihre Kinder in die öffentlichen christlichen Schulen zu schicken, „und sey die von dem Oberstburggrafen diesfalls ganz wohl getroffene Fürkehrung mit dem Beysatze gut zu heißen, daß auch von Seiten des Gubernii auf die Beseitigung aller zwischen christlich- und jüdischen Kindern sich ergebenden Unanständigkeiten ein achtsames Auge getragen werde." Wie sehr es der Wiener Regierung, dem Kaiser selbst damit ernst war, eine solche duldsame Gesinnung zu fördern, eine gegenseitige Annäherung herbeizuführen, beweist die Auszeichnung, die mit kaiserlicher Entschließung vom 10. Oktober 1782 dem Pfarrer von Hlinsko, Johann Donhamer, zuteil wurde. Im Anschlüsse an den Bericht über eine Visitationsreise des Bischofs von Königgrätz, Leopold Hay, von der noch in anderem Zusammenhange zu reden sein wird, werden acht Geistliche genannt, welche sich beim Toleranz- und Normalschulwesen besonders ausgezeichnet haben, und von der Kanzlei zur Belobung vorgeschlagen. „Der Pfarrer zu Hlinsko aber" 23 253

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