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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 246

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 246)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2214-2646559
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Der von Smittmer rät nicht sowohl auf die Verminderung der Juden als auf die Beschränkung ihrer Vermehrung ein; neben den bestehenden Anstalten - gemeint ist wohl das Familiensystem - solle man sie sich nicht so jung verheiraten lassen. Übrigens meine er, daß diese Gattung Menschen eben so gut als andere Glaubensgenossen zum Nutzen des Staates verwendet werden könnte, welches am füglichsten durch einen guten Normalunterricht, durch Unterordnung unter die Ordinari civil Jurisdiction in allen ihren gerichtlichen Handlungen, „Gestattung des Ackerbaues unter den angetragenen Beschränkungen, dann der „Polizey und Kommerzial-Professionen38 auch Handlungsfreyheiten" mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Verordnungen geschehen könnte. Von diesem Ratschlage Smittmers ist der auf die Sondergerichtsbarkeit der Juden bezügliche am wichtigsten. Die Beseitigung von Sonderrechten und die Verminderung der Sondergerichtsbarkeiten, die Vereinheitlichung der Rechtspflege lag durchaus im Sinne der Theresianischen und noch mehr der Josefinischen Bestrebungen. Daher wurde 1783 zwar verordnet, daß die jüdischen Gerichte, insofern sie nicht als ein forum exceptum, sondern als das allgemeine Ortsgericht bestünden, ferner ihr Verbleiben haben, dagegen sich nach der allgemeinen Gerichtsordnung benehmen sollten; und es wird der Appellationszug an das allgemeine Appellationsgericht gestattet; jedoch soll in jenen Dingen, welche auf die jüdische Religion Beziehung haben, nach ihren Gesetzen gesprochen werden .89 Völlig beseitigt wurde die jüdische Gerichtsbarkeit ohne alle Ausnahme sowohl in Prag als überhaupt in allen Landstädten, wo sich damals Judenälteste befanden, 1785. Sie wurde aufgehoben und befohlen, sie mit der Gerichtsbarkeit des in jedem Orte befindlichen allgemeinen Ortsgerichtes zu vereinbaren, „so sollen mit dem 1. Juli dieses J. als von dem Tage, wo die böhmische Jurisdiktionsnorme in die Wirksamkeit kommen wird, die bei den Juden in Prag und so auch in Kollin, dann Jungbunzlau vorhandenen Bücher und Gerichtsschriften in die Registratur des respektiven Prager, dann Kolliner und Jungbunzlauer Magistrats übertragen werden".39 Die Gubernialräte Philipp Graf Gary, Baron Kotz und Hermann glauben, daß kein Anstand gegen die im A. h. Billet eingangs erwähnten Anträge vorliege, besonders bei Beachtimg von Punkt 1, 2 und 3 des Referentenantrages. Was den Ackerbau anlange, so ließen Fleiß und Beharrlichkeit und angeborene Erwerbssucht erwarten, „daß sie keine schlechte Cultivateure sein würden". Was die Handwerke anlange, so seien sie zu allen bürgerlichen Gewerben zugelassen außer zur Färberei, weil der Betrieb dieses Gewerbes durch sie gegen die Privilegien der Färber verstoße. Von der Gewehrsfabrikatur und Goldarbeiterei würden sie aus Furcht vor Betrug fern gehalten (von letzterer nicht völlig; s. o. S. 238); 21 251

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