Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 236)
- Language
- German
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liehe Goldschmiede mit Arbeit zu verlegen und mit Gold- und Silbergalanteriewaren zu handeln. Ein Hofdekret vom 24. April 1775 (s. o.) bestimmte, daß einzelnen Juden der Einkauf von Gold- und Silbermaterial gegen münzamtliehe Zertifikate und (je nach der Menge mittelbarer oder unmittelbarer) Einlieferung an das Münzamt zu gestatten sei.28 Der (christliche) Großhandel wurde in Wien mit Hofdekret vom 24. Mai 1774 organisiert, doch blieben die Privilegien der bisherigen Niederläger unberührt. Die jüdischen Handelsleute in Prag, so zahlreich sie waren, waren unorganisiert. Sie hatten keine Vorsteher und kein Gremium, so wenig wie die jüdischen Handwerker zünftig zusammengefaßt waren. Vielfache Klagen werden laut über die Bewucherung des Landvolkes und der städtischen Professionisten durch die jüdischen Händler. Allein die Hoffinanzstelle selbst muß bemerken, daß das Streben, die Juden von dem Handel abzuziehen und der industriellen Tätigkeit zuzuführen, so lange ein frommer Wunsch bleiben müsse, so lange die Steuern der Juden, die sie keineswegs durch erlaubte und ordentliche Dienste, sondern lediglich durch wucherische Handlungen sich zu erwerben imstande seien, nicht auf einen billigen Betrag herabgesetzt würden. Auch für das Geldgeschäft bildeten die Privilegien Ferdinands II. und Ferdinands III. die Rechtsgrundlage. Sie liehen gegen Faustpfand. Offiziere nahmen Kredit gegen Verpfändimg ihrer Gagen in Anspruch. Die Aktenregister des Hofkriegsrates weisen immer und immer Verhandlungen über Sicherstellungsforderungen jüdischer Gläubiger u. dgl. auf. Jahrelang ziehen sich die Prozesse hin, müssen sich die Geldgeber mühen, ihre Forderungen hereinzubringen. Durch einen ausgebreiteten Hypothekarkredit ist ein großer Teil des Grundbesitzes in Abhängigkeit gebracht. So hatten sich Hof kanzlei und Staatsrat schon im Vorfrühling des Jahres 1781, vor Erlaß des Handbillets vom 13. Mai, mit diesen Verhältnissen zu beschäftigen. Am 2. März erteilte der Oberste Kanzler Graf von Blümegen Auskünfte über sechs, mit kaiserlicher Signatur herabgelangte Bittschriften.24 Da schlägt ein Anonymus Mittel vor, die an den Christen in Böhmen habende jüdische Forderungen zu tilgen, den Wucher der Juden abzustellen und die bürgerliche Wohlfahrt zu befördern, wenn: a) die landtäflich versicherte Schulden, welche die Schuldner nicht anders tilgen können, durch neu zu creirende Banco- oder Zahlzetteln auf soviel Millionen als nötig wären zu Händen des löbl. aerarii gegen landesübliche Interessen und fünfundzwanzigjährige Rückzahlungsfrist abgelöset, b) den Privatis nur gegen real hypothequen und mit Vorwissen des Gerichts Geld zu borgen, erlaubet, für jene, die keine hypotheque auszuweisen vermöchten, ein Leihamt durch die von Capitalisten zusammenfließende 11 241