Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 234

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 234)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2202-2646547
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Kramerwaren, die nicht besonders verboten waren, öffentliche Gewölber auf Plätzen und Märkten, wo es Herkommen war (in Prag war ihnen das Mieten von Gewölben außer auf dem Tandelmarkt verboten); Besuch und Handel auf offenen Jahr- und Wochenmärkten, Handel mit Leder, Häuten, Wolle, Getreide, lebendem Vieh, Fleisch (Reskript vom 14. Nov. 1647), Wein in Fässern, mit Tüchern, gesalzenen und Dörrfischen, auch außer Landes. Sie hatten auch das Recht, in Podskal Brenn- und Fletzholz einzukaufen. Sie durften in ihrer Stadt Wein ausschenken (während ihnen sonst das Wirtsgewerbe untersagt war). Für ihre Waren war ihnen Zollgleichheit mit den Christen gewährt.18 Völlig ausgeschlossen waren sie vom Salzhandel (Patent vom 27. Juli 1727).19 Dagegen hatten sie den Handel mit einer Reihe inländischer Produkte fast völlig in ihren Händen, so den mit Leder, Wolle, Pottasche, Federn und Branntwein, Silber und Gold. Der Wollhandel war eine Zeitlang von ihnen vielfach monopolisiert, weil die Obrigkeiten ihre Untertanen zwangen, ihre Wolle nur den obrigkeitlichen Bestandjuden zu verkaufen, ein Übelstand, der durch das Hofdekret vom 7. Jänner 1774 nachdrücklich abgestellt wurde. Den Handel mit Hasenfellen suchte man dem jüdischen Zwischenhandel dadurch zu entziehen, daß man ein Vorkaufsrecht der Hutmacher auf den Wochenmärkten festsetzte (Hofreskript vom 28. Oktober 1755, §1). Allein 1771 gab man den Verkauf der Bälge wieder frei und traf nur Maßregeln zur Verhütung der Ausschwärzung (HD v. 8. April 1771). Die Sammlung des Materials (Federn, Wolle, Hasenfelle, Häute, Leder) durch Einzelankauf im kleinen bei den Urbesitzern wurde wesentlich gefördert durch den jüdischen Hausierhandel. Während man den Hausierhandel sonst „als wider alle gute Ordnung und Handelsprinzipien laufenden Verkehr" verbot und nur einigen Insassen von Krain den mit Viktualien gestattete (HD vom 3. Dez. 1767), war er den böhmischen Juden erlaubt. Ein Hofdekret vom 21. August 1772 beschränkte das Verbot des jüdischen Hausierhandels auf die Städte, in denen sich bürgerliche Kaufleute und Krämer befanden, auf dem Lande aber wurde diese Art des Handels mit Ausnahme gewisser Waren auf Grund obrigkeitlicher Lizenzen gestattet. Jedoch durften die Hausierer ihre Waren nur mit Schubkarren oder in Kraxen und Bündeln mit sich führen, niemals aber sich der Wagen oder Saumrosse bedienen.20 So erfüllte dieser Handel, der die entlegensten Gegenden aufsuchte, die doppelte Aufgabe, Rohstoffe, die sonst schwer den Weg zum Markte fanden, aufzubringen und andererseits Industrieerzeugnisse an einen Käufer heranzubringen, der sie sonst nur selten und gelegentlich aufgesucht hätte. 9 239

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.