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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 232

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 232)
Language
German
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IRI
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die christlichen Gutsuntertanen. Die Juden standen zu ihr in einer Art Vertragsverhältnis, waren dem Gutsherrn gegenüber zu bestimmten Leistungen als Entgelt für den gewährten Schutz verpflichtet, waren auch in ihrer Erwerbstätigkeit von ihm abhängig, standen unter seiner Gerichtsbarkeit.5 Eigentliche Gemeinden bildeten sie nicht, denn die Gewährung des Gemeinderechtes war königliches Reservat. Sie hatten aber als eine Art freier Vereinigungen ihre Synagogen, Schulen, Rabbiner usw., doch wurden keine Gemeindevorsteher anerkannt, sondern nur, wo eine Synagoge war, Synagogen Vorsteher, Schul väter gestattet.6 Es wurde wohl auch von der Ortsobrigkeit gelegentlich ein Judenrichter ernannt.7 Die Kosten der Kultus- und Wohlfahrtseinrichtungen wurden durch freiwillige Beiträge aufgebracht. - Kolin und Jungbunzlau übten auch jüdische Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilsachen.8 Die gesamte Landjudenschaft bildete eine Gemeinschaft, an deren Spitze die von den einzelnen (12) Kreisen gewählten Deputierten, Landesältesten, standen. Ihr Oberhaupt war der Landesprimator, schon seit Theresianischer Zeit Joachim Popper.9 Sie hatte ihren Sitz in Prag, besaß dort seit 1733 ein eigenes Haus und war eine beratende Stelle für Steuer-, Heirats-, Rechts-, Religions- und Wirtschaftssachen. Die Prager Gemeinde besaß wie andere Gemeinden Gerichtshoheit, das Recht, in Zivilsachen Urteile in erster Instanz zu fällen. Sie entschied Streitigkeiten der Juden untereinander. Wenn ein Christ gegen einen Juden Recht suchte, stand es ihm frei, sich an das jüdische oder das christliche Gericht zu wenden.10 Sowohl in Zivilwie in Strafrechtsfällen gewährten die Privilegien den Juden eine gegen früher erhöhte Rechtssicherheit. 2. Wirtschaftliche Lage Bedeutend und wichtig war die wirtschaftliche Stellung der böhmischen Juden. Schon das Privileg Ferdinands II. hatte ihnen „unter ihnen", d. h. für Juden als Besteller, den Betrieb aller Handwerke mit Ausnahme derjenigen der Schwertfeger, Büchsenmacher und Plattner verstattet; doch sollten sie keine Christen als Gesellen, Störer oder Pfuscher halten, noch ihnen Unterschlupf geben. Die erzeugten Waren durften sie auf dem jüdischen Tandelmarkte oder in den Gewölben der Judenstadt öffentlich feilhalten und an Christen oder Juden verkaufen, jedoch mit ihnen nicht hausieren. Beaufsichtigt wurden sie durch den Altstädter Hauptmann.11 Im Jahre 1771 (8. Juli) wurden sie vom Betriebe der Petschierstecherei ausgeschlossen, weil schon die christlichen Petschierstecher 7 237

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