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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 231

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 231)
Language
German
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die Juden aus Böhmen auszuweisen. Im Jahre 1541 bestätigte er einen darauf zielenden Landtagsbeschluß; dieser wurde aber schon 1544 widerrufen. Gefährlicher gestaltete sich die Lage, als der König im Jahre 1557 allen Ständen im Königreiche Böhmen und den einverleibten Ländern verkündete, daß er allen Juden die ihnen erteilten Geleitsbriefe aufsage und ihnen befohlen habe, binnen Jahresfrist das Land zu verlassen. Damals mußte der größte Teil der Judenschaft auswandern; aber mannigfache Erstreckungen, Ausnahmen für einzelne, bewirkten, daß doch eine, ob auch geringe, Zahl von Juden im Lande blieb. Unter Maximilian IL kehrten viele der Ausgewanderten zurück und Rudolf II. bestätigte 1577 die ihnen früher erteilten Privilegien und insbesondere, daß sie aus Prag und der böhmischen Krone nicht verdrängt werden sollten. Unbekümmert darum erließ Maria Theresia das bekannte Verbannungsdekret vom 18. Dezember 1744. Wohl mußten die Juden Prag verlassen , allein schon am 15. Mai 1745 wurde ihnen auf Andringen der Stände zunächst der Aufenthalt im Lande auf unbestimmte Zeit bewilligt, 1748 die Rückkehr in die Hauptstadt erlaubt. Gegen eine Steuer von jährlich 204000 fl (nach fünf Jahren 205000 fl) wurde ihnen am 29. Juni 1748 ein zehnjähriger Aufenthalt in Böhmen gestattet und seit dem lebten sie in Ruhe. Die Grundlage ihrer bürgerlichen und wirtschaftlichen Existenz bildeten die Privilegien Ferdinands II. von 1627 und Ferdinands III. von 1648, sowie die Gesetze Josefs I. und Karls VI. Wiederholt suchte man der Vermehrung und Ausbreitung der jüdischen Bevölkerung vorzubeugen, am wirksamsten durch das Ehepatent Karls VI., das die Zahl der in Böhmen geduldeten jüdischen Familien mit etwas über 8300 festsetzte, eine Zahl, die erst 1789 auf 8600 erhöht wurde. Der Aufenthalt war ihnen im ganzen Lande gestattet, nur die Bergstädte durften sie - selbst in Marktzeiten - nicht betreten, weil man von ihnen eine Verschleppung des Edelmetalles befürchtete. In Prag bewohnten sie die Judenstadt, die aus mehr denn dreihundert, freilich übermäßig dicht bewohnten Häusern bestand. 1444 Familien lebten dort. Auch auf dem Lande besaßen sie die vor alters (1623) erkauften Häuser. Als Immobilienbesitz, der verkauf- und belastbar war, galten auch die Schul(Tempel)stühle. Ein Landtagsbeschluß von 1650 schloß sie von der weiteren Erwerbung irgendwelches unbeweglichen Eigentums aus. Die Prager Juden bildeten rechtlich eine eigene Gemeinde, deren Primator - damals Israel Frankl - eine angesehene Persönlichkeit war. In Prag hatte auch der Landesrabbiner seinen Sitz. Auf dem Lande gehörte der Jude als Untertan zu derjenigen Gemeinde, welcher er in Rücksicht auf Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Rechte zugeordnet war, war also der Ortsobrigkeit Untertan, doch nicht in der gleichen Art wie 236 6

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