Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 230)
- Language
- German
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jährlich über den Fortgang der Sache die Berichte aus jedem Lande und die Vorträge darüber erwarte Aus dringenden Mahnungen, die der Kaiser von seiner Reise nach den Niederlanden ergehen ließ, die er kurz nach Erlaß des Handbillets angetreten hatte, ersieht man, daß er eigentlich eine sofortige Ausführung seiner Befehle, eine möglichst rasche Äußerung über etwa sich ergebende Schwierigkeiten erwartete.2 Dieses Drängen des Kaisers hatte zur Folge, daß die verlangten Antworten verhältnismäßig schnell einliefen. I. BÖHMEN A. Zustände um 1780 1. Rechtliche Stellung der Juden Wohl lastete auf den Juden überall schwerer Druck, aber Art und Maß dieses Druckes waren recht ungleich. Die Juden in den Sudetenländern waren in vieler Hinsicht weit besser gestellt als die Wiens, so daß Graf Hatzfeld in dem oben erwähnten Gutachten des Staatsrates vom Mai 1781 sagen konnte: Ein großer Theil des Inhalts des K. Billets besteht im Königreich Böhmen, auf diese Art können sie die Schuhlen frequentieren, wie es denn besonders in dem medizinischen Fach wirklich geschieht. Man findet unter denen Prager Juden alle Handwerker außer einigen wenigen, welche ihnen nicht gestattet sind.3 Vor allem war die rechtliche Stellung der Juden in den Ländern der böhmischen Krone eine ganz andere als etwa die der einzeln tolerierten und unter der Theresianischen Judenordnung vom 5. Mai 1764 stehenden Wiener Juden. Der von Wladislaw II. in einem Majestätsbriefe bestätigte Landtagsbeschluß von 1501 sicherte ihnen zu, daß sie für ewige Zeiten bei der Krone Böhmen geduldet, und, wenn ein oder der andere aus den Juden wider die Landesgesetze sich vergehen sollte, nur allein der Täter bestraft, desselben Verbrechen aber keineswegs von der sämtlichen Judenschaft vergolten werden solle. Wie wenig Sicherheit aber ein derartiges Gesetz bot, beweist die Tatsache, daß König Wladislaw selbst schon 1507 einen Vertreibungsbefehl erließ, den er freilich auf Andringen des Adels bald wieder aufhob, so daß er nicht zur Ausführung kam; aber es gab doch Bedrängnis genug. 1510 bestätigte er den in Böhmen vorhandenen Juden ihre Freiheitsbriefe und ihre Rechte und befahl, daß sie für künftige Zeiten aus der böhmischen Krone nicht verdrängt und ausgewiesen werden sollten.4 Sein zweiter Nachfolger, Ferdinand L, machte zweimal den Versuch, 5 235