Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 229)
- Language
- German
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bilden. Auch die freien Künste (Malerei, Bildhauerei u. dgl.) sollten sie betreiben dürfen. 5. Können sie Fabriken errichten, endlich 6. alle Manufakturen, die wie Spinnen, Leinweberei, Taffetmacherei für freie Gewerbe erklärt sind. Dem Geiste der Humanität des Zeitalters entspricht es, daß die Beseitigung aller jener „demütigenden und den Geist niederdrükkenden Zwangsgesetze" angeordnet wird, die den Juden einen Unterschied der Kleidung und Tracht und besondere äußerliche Zeichen auferlegen. Die Absichten des Kaisers waren hiebei in erster Linie auf die Förderung des Staatswohles gerichtet; er wollte sie dem Staate nützlicher machen, „als sie es bisher bei der Beschränkung ihrer Nahrungswege und den auch nicht zulänglich verstatteten und eben deswegen ihnen überflüssig geschienenen Auf klärungsmitteln nicht werden konnten". Betrachtet man aber die Gesamtheit der Maßnahmen, Inhalt und Ton der Aktenstücke, so merkt man ganz wohl, daß auch die Humanitätsidee stark mitwirkt, daß auch diejenigen der Zeitgenossen im Rechte waren, die bei der Erörterung dieser Fragen immer wieder vom Menschenfreunde Josef sprachen. Aber die Verwirklichung dieser Absichten war durchaus nicht so ohne weiteres möglich. Die Habsburgischen Besitzungen, die damals mit den Vorlanden bis an den Rhein reichten, mit Belgien die Küste der Nordsee berührten, zu denen in der lombardischen Ebene das Herzogtum Mailand gehörte, bildeten nicht nur geographisch keine Einheit. Auch die Gebiete, die räumlich zusammenhingen: die Alpen-, die Sudeten-, die Karpathenländer, führten noch ein reich entwickeltes Sonderleben, waren politisch und kulturell von einander äußerst verschieden. Wohl waren die Kräfte dieser Länder in steigendem Maße dem Gesamtzwecke dienstbar gemacht worden; aber noch waren die alten Unterschiede vorhanden, überall war noch ein gutes Stück Mittelalter lebendig. In manchen Ländern (Innerösterreich, Österreich ob der E., auf dem flachen Lande Niederösterreichs) waren die Juden überhaupt nicht geduldet, aber auch dort, wo sie wohnen durften, waren ihre Rechts- und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ganz wesentlich von einander verschieden. Daher schließt das Handschreiben: „Wie nun diese Meine Absicht nach Unterschied der Länderverfassung und der für die Juden geeigneten Nahrungsweege in jedem Land in Ausführung gebracht werden solle, wird jede Länderstelle unter Leitung der Kanzley die gedeyhlichste Mitteln anwenden. Ich versehe Mich sowohl zu der Hofals zu den Länderstellen, daß sie sich durch minder wichtige Anstände nicht irre machen lassen, in erheblichen aber mit Erstattung ihres Gutachtens die weitere Belehrung einholen werden; wie Ich dann auch all- 234 4