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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 225

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 225)
Language
German
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IRI
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christlichen und zwar erst damals in die Schule kommen, wenn das allgemeine Schulgebet bereits beendigt ist; aus eben dieser Ursache sind die jüdischen Schüler täglich vor dem gewöhnlichen Schulgebete und 5. am Mittwoch und Samstag aber, stets eine halbe Stunde vor dem Ende der Schule, und eigentlich bevor mit dem für diese Tage gewöhnlich bestimmten Unterricht in der Christenlehre der Anfang gemacht wird, zu entlassen überhaupt endlich 6. niemals zu berufen oder zum Schulbesuche an solchen Tagen zu verbinden, an denen entweder bei der christlichen Jugend gottesdienstliche Übungen gehalten werden, oder auch bei den Juden eine Religionsfeier einfällt. 4 Der Prager Jude Schulhof hatte seinen Sohn zu einem christlichen Goldarbeiter in die Lehre gegeben. Die Zunft zwang den Meister, den Knaben nach vierwöchiger Lehrzeit wieder nach Hause zu schicken. Der gekränkte Vater wandte sich mit seiner Beschwerde an die Landesstelle. Diese erließ durch den Magistrat den Befehl, dem Judenknaben keine Schwierigkeiten bei dem Erlernen des Zunftgewerbes zu bereiten. Die Zunft aber wollte sich nicht fügen und brachte Gegenvorstellungen ein. Hierauf wurde eine Vermittlungskommission eingesetzt. Ihre Bemühungen scheiterten an der Hartnäckigkeit der Zunft. Es blieb dem Vater dieses Lehrknaben nichts anderes übrig, als sich an den Kaiser zu wenden. Es erfloß eine allerhöchste Resolution, daß jener Knabe ohne weiteres zur Erlernung jenes Zunftgewerbes zugelassen werden solle. Die Zunft machte wieder alle möglichen Einwände. Nach Aufwand von unsäglichen Mühen und Unkosten erlangte er seine Freisprechung als Geselle. Um aber sein Handwerk ausüben zu können, mußte er auswandern. Er begab sich nach Ungarn und betrieb dort sein Handwerk. 31 229

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