Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 224)
- Language
- German
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Anmerkungen 1 Das hier veröffentlichte Judenpatent ist in der „Sammlung der politischen Gesetze und Verordnungen Franz II" Wien, 1798, Nr. 13, pag. 27-51, abgedruckt. Die Beschwerdeschrift der Juden liegt im Konzept, die Antwort der Regierung in beglaubigter Abschrift vor. Beide im Archiv der jüdischen Gemeinde in Prag. Das Konzept der Beschwerdeschrift trägt folgende eigenhändige Unterschriften: Markus Salomon Eidlitz - Wolf Moscheies - Michael Jurist - Marcus Dorminitz - Jonas Jeitteles Med. Doctor - Marcus Nathan Wehly - Abraham Kisch Med. Doctor - Sem Simon Neustadl - Low Israel Frankel - Wolf Wiener - Aron Beer Wehle - Juda Abraham Ausch - Low Meyer Fischl - David Lucka - Elias Levi - Simon Samuel Levi - Lazar Bunzl - Michael Bacharach - Aron Selkes Plohn - David Löb Wiener - Gabriel Mayr Fischl - Wolf Zappert - Jakob Gintzburg - Abraham Popper - Abraham Duschenes - Salomon Zerkowitz - Isak Low Piwana - Daniel Joel Rosenbaum - Low Metzl - Isaak Juda Schulhof - Aaron Beer E. Wehle - Marcus Beer Schefteles - Seligman Wiener - Jachim Wolf Schulhof - Isaac Torsch - Wolf Simon Frankl - Jacob Kalums - Abraham Neusttädl - Gabriel Löwy - Eleasar Flekeles - Samuel Landau - Isaac Markus Eidlitz - Jakob Markus Eidlitz - Austerlitz - Markus Porges - Lippmann Saar - Samuel Pick - Israel Bondi - Wolf Ausch - Salomon Neustädtl - Noe Austerlitz - Simson Neustadl - Marcus Mayer Wehle - Joachim Ber Poll - David Tausig - Joachim Schulhof - Kopelmann Porges - Isak Fürth - Moises Low Fieschel - Lazar Schulhof - Wolf Kuh - Jonathan Bondi - Salomon Herz Bondi - Salomon Porges - LöwEnoch E. v. Hönigsberg - Jonas Beer Wehle - Koppelman Frankl - Benedikt Luca - Gottlieb Wolf Zappert - Methusalem Neustädl - Simon Lämel - Jonas Fürth - Salomon Schmelkes - Seligmann Steiseles - Herschmann Bunzl - Markus Karpelis- Moyses Jerusalem - Juda Low Saudek aus Kollin. 2 Die Taxe für die Entrichtung einer Begräbnisstätte ist durch Hofkanzleidekret v. 20. November 1819, Hofzahl 36.693, aufgehoben worden. (Provinzial- Gesetzgebung Ergänzungsband 1819, S. 185.) 3 Das HD v. 14. Dezember 1782 schreibt den Lehrern vor, daß sie den sich bei ihnen meldenden jüdischen Eltern anständig begegnen und sie versichern sollen, daß ihre Kinder weder Mißhandlungen noch Beirrungen in der Religion ausgesetzt sein werden; auch haben sie in Ansehung der Judenkinder zu beachten: 1. Sind die Judenknaben ohne irgend eine Ausnahme zu machen, gleich den Christenkindern in die lateinischen Schulen zuzulassen, sobald sie mit dem Zeugnisse einer Normal oder Hauptschule ordnungsmäßig versehen sind. Jedoch sollen die Eltern erinnert werden, dafür zu sorgen, damit ihre Kinder stets anständig und reinlich gekleidet, auch ohne alle äußere Unterscheidungszeichen, welche den übrigen Knaben zu Spöttereien Anlaß geben könnten, in der Schule erscheinen; dann aber 2. werden die Lehrer nicht nur durch ihr eigenes unparteiisches und liebreiches Benehmen ihren Schülern das Beispiel einer anständigen Begegnung und Verträglichkeit geben, sondern auch die christliche Jugend von Zeit zu Zeit hiezu ermahnen und die dagegen Handelnden mit in die Augen fallender Strenge bestrafen. 3. Zwar sind alle Gattungen vom Kauf, Verkauf und Tausch zwischen der Jugend in den Schulen überhaupt untersagt, die Lehrer sind jedoch zur besonderen Aufmerksamkeit in diesem Punkte bei den Judenknaben angewiesen, weil dadurch am Ersten zu Unordnungen und Uneinigkeiten zwischen der Jugend beiderlei Religionen Anlaß gegeben werden kann. 4. Weil der Anfang des Unterrichtes mit einem Gebet gemacht wird, bei welchem die Juden anwesend zu lassen, sowohl wegen ihrer ffceligionsbegriffe, als wegen der Ehrerbietung, die man in den Sachen und den Namen, die in den Gebeten vorkommen, zu erhalten schuldig ist, nicht wohl schicklich sein würde, so haben die Lehrer den Judenknaben vorzuschreiben, daß sie immer etwas später als die 228 30