Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 223)
- Language
- German
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Grunde nicht einmal eine neue Verfügung ist. Auch sey die auf die Uibertretung dieser Vorschrift festgesetzte Strafe der Sache und dem Charakter aller Juden ganz angemessen, weil dieselben noch immer an der Führung der hebräischen Handlungsbücher aus ihnen bekannten Ursachen hängen und grössten Theils auf unerlaubten Wegen reich zu werden suchen, hiemit nur durch eingreifende, auf ihre Sucht zu erwerben berechnete Strafen zur Führung deutscher Bücher, und Ergreifung eines ordentlichen Nahrungsweges gebracht werden können und es von selbst aufliegt, dass wenn die Juden nicht nützliche Menschen werden, und sich der öffentlichen Aufsicht nicht unterziehen wollen, sie des Schutzes des Staates und der längeren Duldung in ebenselben unwürdig seyen. Die Erklärung § 53 fließe aus eben dem deutlichen Inhalte des Textes dieses Paragraphen, und falle die darüber von den jüdischen Gemeindevorstehern gestellten Anfragen um so mehr auf, als der Paragraph, worüber sie um eine Erläuterung bitten, ohnehin klar ist, und es sich von selbst verstehet, dass ein zur Gemeindeverpflegung geeigneter Mann jener sey, der gar kein Vermögen noch Einkommen hat, dabey nicht imstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verdienen und auch sonst von niemanden eine Untersuchung erhält. 5tens. In Ansehung der Pflichten gegen den Staat seyen die Bittsteller mit ihren ganz unzulässigen Gesuche, um Milderung der Judensteuer abzuweisen, weil es in keiner Hinsicht angehen würde, die Juden in Ansehung der Steuer mit den Christen gleich zu stellen. Für die böhmischen Juden ohnehin mit Patent vom 24. October 1798 ein neues Steuersystem eingeführt, und die in ebenselben, nach mehrjährigen Erörterungen, und reifer Uiberlegung aller Umstände, mit höchster Genehmigung bemessene Steuersumme nothwendig und keineswegs überspannt ist. Hiernach hat also der Magistrat die Jüdischen Gemeindevorsteher auf ihre gegen verschiedene Punkte des jüdischen Systemalspatents gemachte Vorstellung zu bescheiden und abzuweisen. Prag den 3. Hornung 1801. Franz Graf von Stampach. F. Klebersberg. 29 227