Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 222)
- Language
- German
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4 tens. In Ansehung der Nahrungswege habe man die Juden keineswegs schon itzt den Christen gleichstellen, sondern nur durch vorbereitende Vorkehrungen versuchen wollen, dies einst bewirken zu können: Es sey wahrlich eine beispiellose Vermessenheit der Juden die Aufhebung des 44 § des Patents zu verlangen. Ihre Absicht immer weiter um sich zu greifen, leuchte hieraus nur zu deutlich hervor. Das Patent vom Jahre 1797 habe den Juden in den §§ 43, 45, 46, 47, 48, 49, 51 ohnehin sehr viele Nahrungswege eröffnet und sie sogar zu allen Arten vom Komerzial und Polizey-Gewerben fähig erklärt. Es lasse sich daher gar nicht einsehen wie die Juden noch nicht zufrieden gestellt sind und sich noch neue Ansprüche und zwar so unschicksame, als es der gegenwärtige ist erlauben; denn dass es allen Begriffen von Wohlstand zuwiderlaufen würde, wenn man die Juden zur Pachtung irgend einer Gerichtsbarkeit zulassen wollte, falle von selbst in die Augen. Auch lasse es sich nicht verkennen, dass so lange eine vollständige moralische Besserung der Juden nicht bewirkt ist, und der grösste Theil aus ihnen dem Hange zu wucherlichen Geschäften, Trug, Diebereien und Verhehlung gestohlener Sachen ergeben bleibt, sie zu Pachtungen von Schankhäusern, Zehnden und Mahlmühlen zuzulassen. In Ansehung des 45 Patentabsatzes, seyen die Bittsteller mit ihrer Forderung den Akkerbau nicht bloss auf Pachtungen Obrigkeitlicher Gründe und auf die Bearbeitung derselben mit eigenen Händen, oder durch andere Juden zu beschränken ohneweiters abzuweisen, indem es den Juden an den nöthigen Händen zur Bestellung der gepachteten Obrigkeitlichen Gründen nicht fehlen kann, weil es ihnen in diesen § erlaubt ist, sie auch durch andere Juden bearbeiten zu lassen; so wie jenen Pächtern, welche im Oekonomischen Fache Belehrung brauchen, nicht verboten ist, bei christlichen Landwirthen in der Nachbarschaft Rath zu erhalten, auch viele Juden bereits ohne Schwierigkeit dem Ackerbau sich widmen. Nachdem der Staat den Juden in dem Patente vom Jahre 1797 wesentliche Erleichterungen verschaft und sehr viele Nahrungswege eröffnet hat, so sey er auch berechtigt zu fordern, dass sie nützliche Bürger werden, einen der ihnen angewiesenen Nahrungsweg ergreifen, sich der öffentlichen Aufsicht nicht entziehen, und solche auf keine Weise vereiteln . In dieser Hinsicht kann von der Vorschrift der §§46 und 50 umso weniger abgegangen werden, als Juden nur auf diese Art nützliche Glieder des Staates werden können; nur unter dieser Voraussetzung eine genaue Kontrolle möglich ist, hiedurch vielen Schurkereien ohne weiteres begegnet wird und die Führung der Handlungsbücher in deutscher Sprache schon von Wailand Kaiser Josef II. anbefohlen worden, hiemit im 22G 28