Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 221)
- Language
- German
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Diese ohnehin übergrosse Familienzahl zu vermehren würde auf keinen Fall zulässig seyn. Böhmen leide ohnehin schon genug unter dem Drucke der itzt daselbst bestandenden Juden, Anstatt ihre Vermehrung zu begünstigen, müsse die Staatsverwaltung vielmehr pflichtmäßig darauf wachen, daß sie möglichst beschränkt, und ihnen nicht abermals neue Begünstigungen verschaft werden. Massen ihnen in dem Patente vom Jahre 1797 ohnehin schon so viele Erleichterungen zugestanden und namentlich in dem 51 § mehr als hinreichende Auswege zur Bewirkung der Heirathsbewilligungen geöffnet worden seyen. Jede Erweiterung dieses für die Juden ohnehin so günstigen § bleibe daher auf jeden Fall unzulässig. Alle Juden welche durch Aushebung zum Soldatenstande verwendet werden, die Bewilligung zum Heurathen einzugestehen, gehe um so weniger an, als sie deshalb keine besondere Rücksicht verdienen, sie auf diese Art beinahe besser als die Christen daran wären, und hiedurch der Vermehrung der Juden und dabey dem Verderben des Landmannes und dem Sinken aller Moralität Thor und Angel geöffnet würden. Ebenso unzulässig wäre die Ausfolgung der Heurathsbewilligung für ausgezeichnete Handelsleute, nachdem die ganze jüdische Nazion sich mit Handel und Wandel beschäftiget, die Bestimmung der ausgezeichneten Handelsleute sehr vielen Schwierigkeiten unterliegen würde und die Absicht des 51 § deutlich hervorleuchte, die Juden von Waarenhandl entfernen und nur jenen das Heurathen zugestehen zu wollen, welche sich vom Handel enthalten und auf die in dem Gesetze festgesetzte Art den Akerbau oder ein Zunftgewerbe betreiben. Den jüdischen Advokaten, wenn sie auch nicht Erstgebohrene sind das Heurathen zu gestatten würde sich um so weniger rechtfertigen lassen, als dem Staate dadurch, dass Juden Advokaten werden, nicht der mindeste Vortheil erwächst, wohl aber hieraus öfters manche üble Folgen entstehen können. Auch sey die Zahl der Advokaten in allen Ländern schon dermahl ohnehin nur allzugross. Es bedürfe daher keiner Aufmunterung, die Zahl derselben noch zu vermehren. Eine gleiche Bewandnis habe es mit den Ärzten, denn auch von diesen ist eher eine zu grosse als zu kleine Zahl vorhanden; folglich könne das Verlangen, ihnen die Erlaubniss zu heurathen zuzugestehen nicht genehmiget, sondern wies es bereits in einigen Partikularfällen geschehen ist, wiederholt als unannehmbar zurückgewiesen werden. In Hinsicht auf die Adopzion bleibe es bey der dem Gubernium untern 29. May 1800 zugekommenen Weisung, wodurch den Missbräuchen, welche manche Juden mit dem adoptieren einführen wollen, vollkommen begegnet wird. 27 225