Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 220)
- Language
- German
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gene Frist auf weitere zwei Jahre verlängert worden ist. Da jedoch Ihre Majestät bei dernämlichen Gelegenheit unter einem zu befehlen geruht haben, dass nach Verlauf dieser Zeit kein Hebräisches im Auslande gedrucktes Buch in den k. k. Staaten erlaubt, folgl. die Judenschaft dieser Staaten auf die Hebräischen Bücher, welche inselben gedruckt sind beschränkt werden soll, so müssen die Juden im Wesentlichen mit ihrer zweyten Bitte allerdings abgewiesen werden. Das nämliche habe auch in Ansehung der Bitte den Censoren zu verordnen, dass sie sich um die Religionsmeinungen der Juden nicht bekümmern, sondern sich nur an die allgemeine Censurgesetze halten um so mehr zu geschehen, als die Censoren angewiesen seyen sich genau nach den bestehenden Censurgesetzen sich zu benehmen. Ebensowenig sey der 16 § des Patents abzuändern, weil ein späteres Gesetz das früher allerdings aufhebe. Die Anordnung dieses § eben so deutlich als dessen Absicht wohltätig sey, hiemit eine Abweichung von dieser heilsamen Anordnung um so weniger angehen würde, als dem Staate wesentlich daran gelegen, zur besserer Kontrollirung der Juden und Abwendung mancher Betrügereyen die deutsche Sprache unter ihnen so allgemein als möglich zu machen und sich von ihrem Fortgange in derselben bei jeder schicksamen Gelegenheit, hiemit vorzüglich bei der so wichtigen Epoche ihrer Verehelichimg vollständig zu überzeugen. Auch müsse die Befolgung dieses Patentabsatzes nicht mit so vielen Schwierigkeiten verknüpft seyn als die Juden Vorsteher vorzugeben suchen, nachdem bei allen seither von jüdischen Brautleuten angesuchten Heirathsbewilligungen nur ein Fall vorgekommen sey, wo sich die Braut über den erhaltenen deutschen Schulunterricht nicht ausweisen konnte. 3tens. In Ansehung des Bevölkerungsstandes habe es bei den §§ 26 und 51 des Patents zu verbleiben. Die Juden seyen eine blos unter gewissen Beschränkungen geduldete Nazion. Sie müssen sich daher diese Beschränkungen um so unbedenklicher gefallen lassen, als sie nur gegen solche auf Schutz Anspruch haben, und sich noch über die so vieler Begünstigungen erfreuen. Uiberhaupt haben die böhmischen Juden keine Ursache zu klagen, sondern sie sollten vielmehr die über grossen Erleichterungen und Vorzüge, die ihnen nach und nach zugestanden worden seyen dankbar erkennen. Von 3927 im Normaljahre 1725 bestandenen Familien sey ihre Familienzahl auf 8600 festgesetzt worden. Auch habe man, als im Jahre 1799 von dem Gubernium ausgewiesen worden war, dass an dieser Zahl 942 Familien abgehen, den Juden gestattet diese Zahl durch Verehelichung der zweitgebohrenen Söhnen zu ergänzen. 224 26