Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 219)
- Language
- German
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schrift nun abzugehen würde um so weniger thunlich seyn, als hiezu nicht die mindeste gültige Veranlassung vorhanden sey und die erst angeführte Vorschrift einen doppelten guten Grund habe: Den ersten, dass die Staatsverwaltung auf diese Art zu bewirken hoffe, dass nur solche Männer als Rabbiner werden gewählt werden können, von welchen nach gehörten philosophischen Wissenschaften und Naturrechte sich voraussetzen lässt, dass sie richtiger und heller denken hiemit nicht zu besorgen stehet, dass sie ihre Gemeinden in dem Aberglauben ihrer Väter bestärken und ausschliessend mit Talmudischen Albernheiten beschäftigen werden. Der zweite Grund dieser Vorschrift liege darin, dass auf diese Art die Kandidaten auf Rabbinerstellen immer seltener werden dürften, wobey der Staat um so ungezweifelter gewinnt als dadurch zu hoffen ist, dass nur brauchbare und gut gebildete Männer zu Rabbinern werden gewählt werden. Die Rabbiner des bisherigen gewöhnlichen Schlages aber weit entfernt irgend einen Nutzen zu schaffen, vielmehr viel Uibles stiften und die Moralität der Juden sogar noch mehr verderben. Aus all diesen Betrachtungen liesse es sich vollends auf keine Weise rechtfertigen, die Frist von 4 Jahren auf 9 Jahre hinaus zu verschieben massen die Rabbinerstellen eines Theils nach Maassgabe des § 2 des Patents nicht grade zu nothwendig sind, und andern Theils hiedurch die Aussicht einst gute und gebildete Rabbiner zu erhalten nur verspätet, hiemit die Hoffnung zur moralischen Besserung und Reform der Juden, wenn solche doch je möglich seyn sollte, noch weiter hinausgesetzt und allerdings sehr geschwächt werden würde. 2tens. In Ansehung des Unterrichts bleibe, wenn Juden über zu hohe Preise der hebräischen Bücher bei all den innländischen Buchdruckern und Buchhändlern sich zu beschweren Anlass haben sollten, ihnen unbenommen diesfalls Vorstellungen bey der Landesstelle zu machen, welche über jeden einzelnen Fall die gehörige Verfügung treffen wird. Dagegen könne von einer allgemeinen Anweisung der Buchhändler und Buchdrucker ihre Verkaufspreise nach jenen des Auslandes zu regulieren keine Frage seyn. Die zweite Bitte der prager Judenvorsteher nehmlich nach Verlauf dreyer Jahre nur die Einfuhr solcher Bücher zu untersagen, die man sich in den innländischen Druckereien verschaffen kann, dagegen aber zu erlauben, dass jene, die in innländischen Druckereien nicht aufgelegt werden, auch fernerhin eingeführt werden dürfen, sey durch die dem Gubernium untern 24. May 1800 bekannt gemachten höchsten Entschliessung insofern stattgegeben worden, dass die mit 3. August 1800 zu Ende gegan- 25 223