Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 218)
- Language
- German
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mittels Hofkanzleydekrets vom 15. Jänner 1. J. Zahl 6128 die höchste Entschliessung herabgelangt, dass von diesen Patente auf folgenden Gründen nicht abgegangen werden könne. Itens. In Ansehung der Religion Finde die Abänderung des 2t § keineswegs statt, denn da es nach den Grundsätzen der jüdischen Religion nicht gerade notwendig ist, dass Rabbiner bestehen; da wirklich mehrere Judengemeinden ohne Rabbiner existiren und im gesagten § zum Grundsatze aufgestellt wird, daß den zusammen an einem Orte oder mehreren benachbarten Ortschaften wohnenden Juden frey stehet zu ihrer gemeinschaf liehen Religionsübung sich entweder einen Rabbiner zu halten oder ohne denselben zu bleiben, so würde es bey diesem aufgestellten Grundsatze ganz inkonsequent seyn und mit solchen in offenbaren Wiederspruche, wenn den Gemeinden die Besoldung der Rabbiner aus der Gemeindekasse zur Verbindlichkeit gemacht werden wollte. So wie nun den Gemeinden die Haltung oder Nichthaltung eines Rabbiners durch das Gesetz lediglich ihrem Gutbefunde überlassen worden ist: so müsse dann auch notwendiger Weise ihnen freygestellet werden, die Besoldung eines Rabbiners nach ihrem freyen Einverständnisse zu bestimmen . Einen Zwang den Gemeinden oder den einzelnen Gemeindemitgliedern diesfalls aufzulegen, würde hier, wo die Haltung des Rabbiners selbst willkührlich ist schon nie angehen, auch wäre solcher um so überflüssiger, als wenn die Gemeinden einen Rabbiner beibehalten wollen sie sich ohnehin wegen dessen Besoldung ein verstehen müssen, um ihn nicht zu verlieren, und wenn die Gemeinden keinen Rabbiner halten wollen, sie ohnehin hiezu nicht verhalten werden dürfen, mögen sie sich nur des ihnen gesetzmässig zustehenden Rechtes bedienen. Von dem 3t. § des Patents sey auch nicht einmal theilweise abzuweichen. Von der Kenntnis des deutschen Schulunterrichts können die Rabbiner auf keine Weise lossgezählt werden, weil der Staatsverwaltung daran liege, dass sie als Religionslehrer des hierländigen Unterrichts bekannt werden, und sich die deutsche Sprache vollkommen eigen gemacht haben, damit sie nicht die Juden in mancherley Missbräuchen bestärken oder von der Erlernung der deutschen Sprache abhalten. Dass vier Jahre nach Erlassung des Judenpatents niemand zum Rabbiner gewählt werden könne, der nicht auch die philosophischen Wissenschaften, die Sittenlehre und das Naturrecht auf einer erbländischen Universität ausgewiesenermassen mit gutem Fortgange gehört hat, sey eine von Ihrer Majestät wiederholt entschiedene Sache. Von dieser Vor- 222 24