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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 217

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 217)
Language
German
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IRI
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62. Ingleichen sind die jüdischen Unterthanen, wie die christlichen zur Militärstellung geeignet, und daher alle wegen der Rekrutirung bestehenden Vorschriften auch auf die Juden anzuwenden, gleichwie denn auch alle bisher wegen Geldreluirung von der Militärgestellung ergangenen Verordnungen hiermit für Böhmen ausdrücklich aufgehoben werden. 63. Da die böhmische Judenschaft bei der bisher bestehenden Steuerpachtung die kontraktsmässigen Bedingungen nicht erfüllt hat, sondern vielmehr sehr beträchliche Resten angewachsen sind, auch die Judenschaft selbst, wie es ihre zahlreichen Beschwerder darthun, mit dieser Pachtung nicht zufrieden ist, so wird dieser Steuerpachtungskontrakt hiemit dergestalt für aufgehoben erklärt, dass solche nur noch bis zur nächsten bevorstehenden Einführung des neuen Steuersystems dauern, dann aber sogleich erloschen seyn soll. Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 3ten August im siebzehnhundert sieben und neunzigsten, Unserer Reiche des römischen, und des erbländischen im sechsten Jahre. Franz. L. S. Procopius Comes ä Lazanzky, Reg. Boh. Supr. & A. A pr. Canc. Ad Mandatum Sacrae Caes. Regiae Majestatis proprium. Johann Nepomuck v Geisslern. DAS HOFKANZLEIDEKRET VOM 15. JÄNNER 1801 Gegenwärtige Abschrift wird den jüdischen Gemeinde-Vorstehern auf die von selben höchsten Orts gegen verschiedene Punkte des jüdischen Sistemalpatents vom 3. Aug. 1797 gemachte Vorstellung zu ihrer Nachachtung zugestellt. Vom Magistrat der k. k. Hptstadt Prag, den 28. Feber 1801. Prager Magistrat. Uiber die von den Vorstehern der prager Judengemeinde untern 7t präs 11. December 1798 Ihrer Majestät eingereichte Vorstellung gegen verschiedene Punkte des jüdischen Sistemalpatents vom 3. Aug. 1797 ist 23 221

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