Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 216)
- Language
- German
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58. Wie die böhmische Judenschaft in politischen Angelegenheiten den Landesstellen unterworfen ist, so soll sie in Rechtssachen von den bestehenden ordentlichen Gerichten abhängen. Daher wird den Rabbinern, da ihre Gerichtbarkeit ohnehin schon gänzlich aufgehoben ist, noch bei Strafe von fünfzig Dukaten verboten, Jemanden in den sogenannten grossen oder kleinen Bann zu thun, das Halseisen anzuschlagen, oder eine öffentliche Busse aufzulegen, oder was sonst immer für eine Gerichtsbarkeitshandlung auszuüben. 59. Um den häufigen, im Namen der Judengemeinden nur von Einzelnen, oder einer Parthei ohne Vollmacht der Gemeinde bei den Kreisämtern sowohl, als bei der Landesstelle angebrachten Bittwerbungen, und Beschwerdeführungen Einhalt zu thun, ist politischen und Gerichtsstellen verboten, eine Schrift von irgend einer Judengemeinde anzunehmen, wenn dieselbe nicht wenigstens von zehn Gemeindemitgliedern unterzeichnet ist. 60. Alle Rechtsstreitigkeiten der Juden, sowohl mit Christen, als unter sich, über war für einen Gegenstand, sollen von dem obrigkeitlichen Richter der ersten Behörde, nämlich der Ortsobrigkeit, dem Magistrate, oder wohin die Sache sonst gehört, den allgemeinen Landesgesetzen und der Gerichtsordnung gemäss, abgehandelt und entschieden werden. Die weitere Berufung geht an das Appelationsgericht. VII. Pflichten gegen den Staat 61. Der gleiche Vortheil, welchen die Judenschaft mit den christlichen Unterthanen von den öffentlichen Schutze geniesset, legt ihr auch mit diesem die gemeinschaftlichen Pflichten gegen den Staat auf. Diese Pflichten bestehen in öffentlichen Dienstleistungen und in Entrichtungen; daher haben sie Bothengänge, Wegausbesserungen, diejenige, welche Zugvieh halten, Militärvorspann, gleich den christlichen Ortsbewohnern zu leisten und jüdische Hauseigenthümer in den Orten, welche zu dem Straßenbau frohnen, die Straßenfrohnen mit der Hand durch die bestimmten Tage, entweder selbst, oder durch ihre jüdischen Hausgenossen oder sonst durch jüdische Arbeiter zu verrichten. Da wo sie von einer Herrschaft Unterthansgründe erhalten, haben sie sich nach demjenigen zu achten, was das neue Urbarialpatent bestimmt. 220 22