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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 215

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 215)
Language
German
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IRI
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gängern, Landstreichern, und muthwilligen Bettlern sowohl, als wegen wahrer Armen getroffenen Vorkehrungen, auch in Ansehung der Juden strenge gehandhabt werden. 53. Jede jüdische Gemeinde hat daher für die Verpflegung ihrer Armen eben so zu sorgen, wie es bei den christlichen Gemeinden üblich ist. In denjenigen Gemeinden aber, wo die Juden mit den Christen zusammen leben, haben auch die Erstem mit den Letztern zur Unterstützung der Localarmen zu konkurriren, dagegen aber daselbst auch die Juden mit den Christen an den Localversorgungsanstalten gleichen Antheil zu nehmen. 54. Wenn ein jüdischer Hausvater, oder Mehrere ohne ihr Verschulden durch Feuer verunglücken, kann ihnen wie christlichen Unterthanen, von dem Kreisamte erlaubt werden, eine Sammlung zu veranstalten. VI. Politische und Rechtsbehörden 55. In politischen Angelegenheiten ist die Judenschaft nach der vorgeschriebenen Ordnung der ordentlichen Landesobrigkeit unterworfen. Daher ein Jude gleich den übrigen Landeseinwohnern, eine Beschwerde, oder ein Gesuch in politischer Angelegenheit, zuerst bei seiner Grundobrigkeit, dann bei dem Kreisamte, und endlich bei der Landesstelle, bei beiden Letztern jedoch immer in deutscher Sprache abgefasst anzubringen, auch zum Beweise, dass diese Ordnung beobachtet worden ist, der höhern Behörde jedesmal den Bescheid der vorhergehenden Unteren beizulegen hat, ausser in Beschwerden gegen die Verzögerung einer unteren Stelle, als im welchen Falle eine solche Beilegung ohnmöglich ist. 56. Streitigkeiten der Gemeinde unter sich hat die Ortsobrigkeit allein zu entscheiden, und sind die Kreisämter damit nicht zu belästigen. 57. Wenn Juden mit ihrer Grundobrigkeit über die Verhältnisse des Unterthans zur Obrigkeit in einen Streit gerathen, so ist mit ihnen, wie mit den übrigen Unterthanen nach der, unter dem lten September 1781 in Unterthanssachen ergangenen Verordnung zu verfahren. 21 219

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