Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 214)
- Language
- German
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48. Das Hausiren ist den Juden in der Stadt, und auf dem Lande, jedoch nur dergestallt gestattet, dass sich solches in der Stadt Prag nur auf alte Waaren und Kleidungsstücke, auf dem Lande aber auf die im Hausirungspatente bestimmten Artikel erstrecke. Die Bewilligung dazu ist in der Stadt Prag von dem Stadtmagistrate und auf dem Lande von dem Kreisamte, in dessen Bezirk ein Jude hausiren will, immer aber mit Rücksicht auf den öffentlichen Bedarf, und unter eben den Vorsichten, wie bei Christen, zu ertheilen. 49. Diejenigen, welche zu keinem der ersterwähnten Nahrungszweige die Geschicklichkeit oder das Vermögen besitzen, dürfen bei Handlungen in Diensten tretten, oder als Taglöhner arbeiten, und ist in der Stadt Prag auch eine von den Gubernium zu bestimmende Zahl Lastträger eigens zu diesem Verdienste zu berechtigen. 50. Wer nach Verlauf eines Jahres, nach Erlassung dieses Patents, sich nicht ausweisen kann, einen der vorher angeführten Nahrungswege eingeschlagen zu haben, der soll als unnützes und schädliches Mitglied des Staates aus dem Lande abgeschaft werden. 51. Dagegen sollen denjenigen Juden, welche sich freiwillig dem Militärstande widmen, und hierzu tauglich befunden werden, wie auch denjenigen, welche sich, mit Enthaltung von allem Waarenhandel und von wucherlichen Verleihungen, dem Ackerbaue widmen und solchen mit eigenen Händen betreiben, endlich denjenigen, welche ein ordentliches Zunftgewerb, und zwar nach den bestehenden Vorschriften und Zunfteinrichtungen durch 3 Jahre betreiben, mithin dadurch eine Probe ihrer Beharrlichkeit bei einem nützlichen bürgerlichen Gewerbe an Tag legen, alle bürgerliche Vortheile, wie den Christen, gegönnt seyn, und sie folglich weder in Ansehung der Heurathen, noch in Ansehung der Abgaben anders als die christliche Staatseinwohner gehalten werden. Diese Begünstigung soll aber, da sie auf eine persönliche Eigenschaft gegründet ist, nur persönlich seyn, und sich auf die Kinder nicht erstrecken, wofern sie nicht der Eltern Beispiele folgen. 52. Bei so vielen, der Judenschaft nunmehr eröffneten, ehrbaren Nahrungswegen ist es um so billiger, dass die im allgemeinen, wegen Müssig- 218 20