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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 213

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 213)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2181-2646526
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46. Jeder Jude ist berechtigt Wechselstuben und Großhandlungen zu errichten, wenn er die im Allgemeinen deshalb vorgeschriebenen Eigenschaften, und nöthige Handlungskenntnisse ausweiset. Unter eben dieser Vorsicht sind sie auch förmliche Handlungen, mit inländischen und erlaubten ausländischen Schnitt- Pezerey und vermischten Waaren mit Bewilligung der Landesstelle zu errichten befugt. Sie können auch Handlungslegitimazionsscheine auf einzelne Artikel, als Podasche, Leder, Wolle und dergleichen, oder auch auf Trödelhandel erhalten. Doch wird bei allen Arten von Handlungen unter Verlust der Befugniss und Abschaffung aus den Erbstaaten, festgesetzet, dass sie ordentliche Handlungsbücher in deutscher Sprache führen. Auf dem Lande, so wie in der Stadt Prag, sollen die unförmlichen, und bisher blos nach Willkühr errichteten Handlungen aufhören; jeder Jude also der gegenwärtig nicht Tobakverschleis, eine erlaubte Grundpachtungoder sonst ein Gewerbe treibt, oder die Befugniss zum Hausiren erhält oder endlich eine Wechselstube, oder Grosshandlung besitzet, soll sich zu einer der itzt erwähnten Handlungen bekennen, und von der Obrigkeit, bei der er im Schutze steht, sich dazu förmlich legitimiren lassen. 47. Alle Arten von Komerzial und Polizey Gewerben stehen den Juden ebenfalls offen. Sie können dazu von ihrer Schutzobrigkeit die Befugniss erhalten, und sind von christlichen Meistern als Lehrjungen aufzunehmen, und zu Gesellen zu befördern. Wenn sie sich über die vorgeschriebenen Eigenschaften ausweisen, erhalten sie auch die Meisterschaft, und als Meister wird ihnen gestattet besondere jüdische Innungen, oder sogenannte Reihzünfte, mit Vereinigung mehrerer Gewerbegattungen zu errichten, immer aber müssen sie den Zunftgeneralien unterworfen seyn. Daher soll zur Erhaltung der nöthigen Ordnung bei den jüdischen Zünften weder die Freysprechung eines Lehrjungen, noch die Beförderung eines Gesellen zum Meister eher statthaben, bis die christlichen Zunftvorsteher über die Geschicklichkeit des freyzusprechenden Lehrjungen, oder des zum Meister zu befördernden Gesellen geurtheilet haben, und hat der Magistratsrath, welcher bei der christlichen Zunft, Inspektor ist, auch über die jüdischen die Aufsicht zu führen. Da diejenigen Juden, welche gegenwärtig schon Gewerbe treiben, die Lehr und Gesellen jähre nicht mehr nachholen können, so sind sie zu prüfen, und nach Maas ihrer Fähigkeit als Meister, Gesellen oder Lehrjungen anzuerkennen. 19

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