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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 212

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 212)
Language
German
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IRI
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worden, dass jeder jüdische Hausvater einen bestimmten Geschlechtsnamen führe; denselben hat er stets im verändert beizubehalten, und sind jene Kinder und Nachkömmlinge, solange sie in den Erbländern wohnen, danach immer auf gleiche Weise zu bennennen, und nur durch verschiedene Vornamen zu unterscheiden. Derjenige, welcher irgend eine Schrift ohne diesen Geschlechtsnamen ausstellt, oder bei einer Behörde überreichet, ist nach Beschaffenheit der Umstände mit einer Arrest oder Geldstrafe zu belegen. 42. Die Beschneidung ist nur solchen Personen vorzunehmen gestattet, welche sich über hinlängliche Kenntniss in dieser Operazion bei dem Kreiswundarzte ausweisen, und von diesem mit einem glaubwürdigen Zeugnisse versehen sind. Den Kreiswundärzten ist aufzutragen, sich gelegentheitlich zu überzeugen, ob die Beschneidungen auch wirklich auf eine unschädliche Art vorgenommen werden, und jeden bedenklichen Fall dem Kreisamte zur angemessenen Bestrafung anzuzeigen. V. Nahrungswege 43. Da die öffentliche Verwaltung zum Zwecke nimmt, die Juden zu vollkommen nützlichen Bürgern, und des Schutzes, den ihnen der Staat gewährt, würdig zu machen, so sind ihnen überhaupt alle ehrbare Nahrungswege eröffnet, welche den christlichen Unterthanen gestattet werden. 44. Aus eben dieser Sorgfalt aber will sie dieselben von demjenigen entfernen, was sie gewissermassen zum unbeschäftigten Leben führen kann; daher sind ihnen Pachtungen von Schankhäusern, und Zehenden, sie mögen wem immer gehören, überhaupt, wie auch die Pachtungen der Mahlmühlen untersagt, wenn jedoch auf dem eingenthümlichen Hause eines Juden die Schankgerechtigkeit haftet, oder, wenn er in der Judenstadt eine bestimmte Schänke hat, darf er dieselbe betreiben. Von Pachtimg irgend einer Gerichtsbarkeit sind die Juden ebenfalls ganz ausgeschlossen . 45. Dagegen bleibt der Judenschaft erlaubt, obrigkeitliche Gründe zu pachten, unter der Verbindlichkeit jedoch, dieselben mit eigenen Händen oder durch andere Juden zu bearbeiten. 216 18

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