Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 211

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 211)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2179-2646524
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

oder einer Jüdin von dem Lande in die Stadt Prag, oder von der Stadt Prag auf das Land, so wie bei Uibertragung eines Vermögens durch Erbschaft, und dergleichen Fälle, bei dem bisher bestandenen Abfahrtsgelde, noch ferners zu verbleiben. 38. Fremde Juden können die Ansessigkeit in Böhmen nur unter der Bedingung erhalten, dass die Lokalzahl nicht überschritten werde, und das der Eintretende für das Land ein Vermögen von wenigstens mit 10.000 Gulden, und für Prag mit 20.000 Gulden, als dem Fond zur Grosshandlung, ausweise, und die Ansässigkeitsgebühren entrichte. 39. Die Kreisämter haben jederzeit, besonders bei den vorgeschriebenen Kreisbereisungen darauf zu sehen, dass ausser den gesetzlich bestimmten Fällen nirgend, einer Judenfamilie oder auch einem einzelnen Juden Aufenthalt gegeben werde; fände sich daher die bestimmte Anzahl der Familien, ohne Vorwissen des Kreisamtes irgendwo vermehrt, so soll die Obrigkeit, wenn sie überwiesen wird, wissentlich die Familien Vermehrung zugelassen zu haben, um 1000 Gulden, der mitschuldige Beamte um 50 Dukaten, und die in dem Orte, wo die überzählige Familie gefunden wird, wohnende Judenschaft um 100 Dukaten ohne Nachsicht bestrafet werden. 40. Die Auswanderung einzelner Juden, oder ganzer Familien ist gegen Entrichtung, des gesetzmäßigen Abfahrtsgeldes, gestattet, doch hat derjenige, welcher auswandern will, sich vorher mit der Grundobrigkeit, der Gemeinde, und falls er Gläubiger hat, auch mit diesen abzufinden, und darüber sowohl als über den Betrag des Vermögens, das er mit sich nimmt, sich bei dem Kreisamte auszuweisen, welches zur Auswanderung die Bewilligung von der Landesstelle einholen wird. Diejenigen, welche ohne erhaltene Bewilligung auswandern, sind im Betretungsfalle nach Vorschrift des Auswanderungspatents, zu behandeln. Das Abfahrtsgeld wird bei einer Übersiedlung in eines der deutschen oder ungarischen Erblande auf 10 ins Ausland auf 20 von Hundert festgesetzt, wovon die erstere Abgabe ganz, letztere aber zur Hälfte in den jüdischen Domestikalf ond, und zur Hälfte in die Kammer einzufließen hat. 41. Zur Erhaltung guter Ordnung in den Konskriptionsbüchern sowohl, als in anderen bürgerlichen Geschäften ist bereits die Vorsehung getroffen 17 215

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.