Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 210)
- Language
- German
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Dass beide, wenn sie nicht im Jahre 1786 das sechzehnte Jahr ihres Alters bereits erreicht hatten, sich über den gemachten Fortgang in der Normalschule nicht nur mit Zeugnissen ausweisen, sondern sich auch der Prüfung bei dem christlichen Schuloberaufseher unterwerfen. Dass sie sich über einen der Nahrungszweige, welche das Patent in der Folge bestimmen wird, ausweisen, nebst diesem aber auf dem Lande ein Vermögen von wenigstens 300, in der Stadt aber, von wenigstens 500 Gulden zusammen zu bringen glaubwürdig ausweisen. Dass sie zur Verehelichung (die sogenannte Himmelaufstellung) bei dem Kreisamte um die Bewilligung ansuchen, welches die Entscheidung der Landesstelle einzuholen, vorher aber die, über die oben angeführten Erfordernisse beigebrachten Beweise genau zu prüfen hat. 33. Jede ohne die eingeholte vorgeschriebene Bewilligung eingegangene Ehe ist ungiltig. Wenn daher der Rabbiner, ohne Erlaubniss der Landesstelle, eine Trauung verrichten sollte, ist er sammt dem getrauten Paare aus den Erbstaaten zu schaffen. 34. In Ansehung der Dispensen und Grade der Blutsverwandschaft, und überhaupt in Ansehung der Ehe, als eines bürgerlichen Vertrags, ist nach den bürgerlichen Gesetzen und nach den, in Ausübung stehenden Vorschriften zu achten. 35. Wenn eine fremde Jüdin einen Juden aus einer berechtigten Familie in Böhmen heurathen will, kann die Landesstelle solches bewilligen, wenn die Fremde ein Vermögen von wenigstens 5000 Gulden in das Land bringt. 36. Juden, welche einen Tabakverlag oder Verschliess haben, oder irgendwo ein Flusshaus oder eine Brandwein-Brennerey gepachtet haben, dürfen zwar an diesen Orten mit Bewilligung des Kreisamts wohnen, müssen aber zu derjenigen Familie und dem Orte, wo sie in Schutz stehen, gezählet, und dort, als mit obrigkeitlicher Bewilligung auf......Zeit abwesend, angemerkt werden. 37. Die Juden des offenen Landes sind von dieser Stadt Prag wieder abzusondern, und hat es bei Übersiedlung, oder Verehligung eines Juden 214 16