Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 209)
- Language
- German
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27. Daher soll in der Regel einer jüdischen Familie nur in denjenigen Orten, wo im Jahre 1725 Juden geduldet waren, Aufenthalt gegeben, die im 26 § bestimmte gesetzmässige Zahl der Familien aber nie überschritten werden. Zu dem Ende hat das Gubernium sich darüber von allen Orten des Königreichs ein dokumentirtes Verzeichniß vorlegen zu lassen, und es zu berichtigen, auch jedem Dominium zu seiner Richtschnur einen Auszug davon zuzustellen. 28. Wo die Familienzahl nach dem gedachten Normaljahre nicht vollzählig ist, kann das Kreisamt bewilligen, daß eine, in einem anderen Orte überzählige Familie mit Einwilligung der Ortsobrigkeit dahinziehe. 29. Die überzähligen Familien, welche nicht auf die eben erwähnte Art in einer erledigten Familiennummer einrücken können, sind zwar an dem Orte, wo sie gegenwärtig wohnen, unter der Bedingung zu lassen, daß sie einen derjenigen Nahrungswege, welche in der Folge des Patents werden vorgeschlagen werden, einschlagen; sie müssen jedoch erlöschen, und darf daher kein Sohn einer solchen Familie sich verehelichen, bis er in eine erledigte Familiennummer einrückt. Rabbiner, Schulsinger, und Schullehrer sind nicht unter die Familien zu zählen; können aber nicht heirathen, wenn sie nicht irgendwo eine Familiennummer erlangen. 30. Wenn die Obrigkeit bei Erledigung einer Familiennummer, diese nicht mehr besetzen lassen will, kann sie dazu nicht verhalten werden; aber diese Familiennummer wird ihr abgeschrieben, und einem anderen Dominium, welches sich darum meldet, zugetheilt, und mit einer überzähligen Familie besetzt. 31. In einer berechtigten Familie ist dem erstgebohrenen Sohne auch bei Lebzeiten des Vaters, niemals aber dem zweitgebohrnen Sohne, oder dem Enkel zu heurathen gestattet, wenn er nicht in eine erledigte Nummer einrückt. 32. Auch da wo der Jude in eine erledigte Familiennummer einrückt, ist ihm sich zu verehelichen, nur unter der Bedingung erlaubt, daß der Bräutigam nicht unter 22 und die Braut nicht unter 18 Jahren im Alter sey. 15 213