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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 208

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 208)
Language
German
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IRI
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22. Die Gemeindevorsteher sollen von Seite der Gemeinde in Ehren gehalten, und ihnen das Amt durch Gehorsam und Folgsamkeit erleuchtert werden, wie der Stadtmagistrat selbst, ihnen mit Unterscheidung zu begegnen, angewiesen wird. Den Gemeindevorstehern ist eine jährliche Besoldung an Geld, oder anderen Vortheilen zu bestimmen; die Wahltaxen aber werden ihnen gänzlich nachgesehen. 23. Dagegen werden sich die Gemeindevorsteher befleissen, ihre Pflichten genau, getreu und eifrig zu erfüllen, und sich aller mittelbarer, oder unmittelbarer Gelderpressung, und jedes Missbrauches ihres Amtes enthalten, widrigenfalls ihre Vergehungen mit doppelter Strenge geahndet, und ausser einer angemessenen Leibesstraffe auch die Amtsentsetzung und Abschaffung aus dem Lande darüber verhängt werden soll. 24. Diejenigen Gemeindelasten, welche auf die Religionsgebräuche keine Beziehungen haben, und wozu jeder Jude, wenn kein anderweitiger Fond vorhanden ist, beitragen muß, sind nach einem billigen Verhältniss zu vertheilen, und dafern Klagen darüber entstehen, nach einem in Prag von dem Gubernium, auf dem Lande aber von dem Kreisamte zu bestimmenden Maasstabe einzuheben. Damit jedoch bei vorkommenden Klagen, über die Repartizion solcher Beiträge der Grund der Beschwerden erhoben und beurtheilet werden könne, haben die Gemeindevorsteher darüber besondere Rechnungen, und zwar in deutscher Sprache, zu führen. IV. Bevölkerungsstand 25. Damit der Staat in Ansehung des jüdischen Bevölkerungsstandes, und der dabei eintretenden Veränderungen in genauen Kenntniß verbleibe, ist bei der Judenschaft die Seelenbeschreibung mit Zuziehung der Militärbehörden, auf eben die Art, wie bei den christlichen Unterthanen, zu führen. 26. Die Zahl der jüdischen Familien wird nach der Bestimmung vom Jahre 1789 auf 8.600 Familien festgesetzt, welche Familienzahl nicht vermehrt werden solle. 212 14

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